E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 257a OR de 2023

Art. 257a Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 257a 2. Frais accessoires a. En général

1 Les frais accessoires sont dus pour les prestations fournies par le bailleur ou un tiers en rapport avec l’usage de la chose.

2 Ils ne sont ? la charge du locataire que si cela a été convenu spécialement.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 257a Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG200104ForderungBeklagte; Klägerin; Betreibung; Betrag; Beklagten; Stellung; Mietzins; Januar; Mieter; Zahlung; Gericht; Parteien; Konkurs; Kosten; Zahlungsbefehl; Verfahren; Verfügung; Bezahlen; Nebenkosten; Zürich; Betreibungskosten; Gemäss; Streitwert; Vorliegend; Mieterkaution; Gesetzt; Zustellung
ZHNG190004Forderung Berufung gegen einen Entscheid des Mietgerichtes Zürich vom 6. Dezember 2018 (MG150023)Beweis; Vorinstanz; Nebenkosten; Abrechnung; Mieter; Recht; Verwaltung; Klägern; Partei; Beklagten; Abgerechnet; Berufung; Saldo; Entscheid; Vermieter; Recht; Errechnet; Verrechnet; Beweislast; Verfahren; Nebenkostenabrechnung; Parteien; III/; Fallen; Hauswartung; Position; Positionen; Rechnung
Dieser Artikel erzielt 18 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGEL 2011/15Entscheid Die Beschwerdegegnerin hiess die Einsprache des Beschwerdeführers betreffend den Erlass einer rechtskräftigen Rückforderung von EL teilweise gut. Im Beschwerdeverfahren verlangt der Beschwerdeführer die Anpassung des rechtskräftig festgesetzten Rückforderungsanspruchs und damit die Wiedererwägung der Rückforderungsverfügung. Die Rückforderungsverfügung kann vorliegend nicht Gegenstand des Verfahrens bilden. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung, sodass nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege in Form der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Oktober 2011, EL 2011/15). Präsidentin Karin Huber- Studerus, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Matthias Burri Entscheid vom 26. Oktober 2011 in Sachen A. Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marc Hofer, Obere Bahnhofstrasse 11, Postfach 253, 9501 Wil SG 1, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Erlass der Rückerstattung von EL zur AHV Sachverhalt: Beschwerde; Rückforderung; Beschwerdeführer; EL-act; Einsprache; EL-act; Unentgeltliche; Wiedererwägung; Beschwerdegegnerin; Erlass; Verfügung; Einspracheentscheid; Beschwerdeführers; Beschwerdeverfahren; EL-Durchführungsstelle; Vermögens; Rückforderungsverfügung; Rechtskräftig; Beschwerdeverfahrens; Höhe; Anspruch; Versicherungsgericht; Verwaltung; Gallen; Rechtspflege; Vermögenswerte; Formell; Rechtsbegehren; Rückforderungsanspruch
LUA 06 141_2Art. 12 BV, § 28 Abs. 1 und 30 SHG. Die SKOS-Richtlinien sind zwar keine verbindlichen Rechtssätze, doch verweist das Gesetz ausdrücklich auf sie und sie werden in der Praxis weitgehend als wegleitend erkannt. Abweichungen von diesen Richtlinien sind möglich, sofern die Besonderheiten des Einzelfalls dies erfordern (Individualisierungsgrundsatz).

Gebühren für den Kabelfernsehempfang gelten als Ausgaben für Unterhalt und Bildung, nicht als Wohnnebenkosten.

Die Entschädigung für die Haushaltsführung ist eine Art Entgelt für jene Hausarbeiten, die eine von der Sozialhilfe unterstützte Person für eine nicht unterstützte Person im gleichen Haushalt erbringt. Die Entschädigung ist der unterstützten Person als Einkommen anzurechnen und von der nichtunterstützten Person auszurichten.
Richtlinien; Sozialhilfe; SKOS-Richtlinien; Haushalt; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Person; Nebenkosten; Unterstützt; Unterstützte; Wirtschaftliche; Haushalts; Hilfe; Entschädigung; Anspruch; Personen; Rechtlich; Recht; Einkommen; Leistung; Grundbedarf; Existenz; Gemeinde; Vorinstanz; Sozialamt; Wirtschaftlichen; Berechnung; Leistungen; Unterstützung
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz