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Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)

Art. 256 LEF dal 2023

Art. 256 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) drucken

Art. 256 D. Modo di realizzazione

1 I beni appartenenti alla massa sono realizzati per cura dell’amministrazione ai pubblici incanti o, se i creditori lo deliberano, a trattative private.

2 I beni costituiti in pegno non possono essere realizzati in modo diverso dai pubblici incanti se non col consenso dei creditori pignoratizi.

3 I beni di cospicuo valore e i fondi possono essere realizzati a trattative private soltanto se è stata data la possibilit? ai creditori di formulare offerte superiori. (1)

4 Le pretese fondate sugli articoli 286 a 288 non possono essere realizzate ai pubblici incanti né altrimenti alienate. (1)

(1) (2)
(2) Introdotto dal n. I della LF del 16 dic. 1994, in vigore dal 1° gen. 1997 (RU 1995 1227; FF 1991 III 1).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 256 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS190002Freihandverkaufsverfügung vom 28. August 2018 (Beschwerde über ein Konkursamt)Beschwerde; Konkurs; Beschwerdeführer; Konkursamt; Fahrzeuge; Freihandverkauf; Verkauf; Schätzung; Freihandverkaufs; Angebot; Freihandverkaufsverfügung; Verkaufs; Beschwerdeführers; Vorinstanz; Beschwerdegegner; SchKG; Thalwil; Verfahren; Gläubiger; Geschätzte; Jaguar; Verkaufspreis; Recht; Konkursamtes; Angebote; Geschätzten; Interessenten; Ersichtlich; Verkehrswert
ZHPS160183Anfechtung eines Freihandverkaufes (Beschwerde über ein Konkursamt)Beschwerde; Konkurs; Beschwerdeführerin; Gläubiger; Angebot; Konkursamt; Marke; Marken; Recht; Beschwerdegegner; Verfahren; SchKG; Bieter; Gläubigerzirkular; Markenrechte; Beschwerdeführerinnen; Freihandverkauf; Zuschlag; Frist; Verwertung; Höhe; Gläubigern; Höhere; E-Mail; Angebote; Angebots; Angebotsrunde; Gebot
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 226 (5A_827/2019)
Regeste
Art. 293a, Art. 294 Abs. 3, Art. 298 Abs. 2 SchKG ; Nachlassstundung; Unternehmensverkauf während der provisorischen Stundung. Frage der Nichtigkeit der provisorischen Stundung. Wird die definitive Stundung von der Beschwerdeinstanz verweigert, so eröffnet sie den Konkurs mit dem Datum ihres Entscheides (E. 3).
SchKG; Stundung; Beschwerde; Lassgericht; Provisorische; Ermächtigung; Gläubiger; Konkurs; Definitiv; Definitive; Nichtigkeit; Entscheid; Sanierung; Provisorischen; Sachwalter; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Lassstundung; Obergericht; Recht; Lassschuldner; Lassschuldnerin; Verkauf; Lassvertrag; Lassgerichts; Anlagevermögen; Ermächtigungsentscheid; HUNKELER; Sachwalters; Verfügung
131 III 237Freihandverkaufsverfügung; Nichtigkeit (Art. 22 SchKG) wegen inhaltlicher Mängel. Eine Freihandverkaufsverfügung ist nichtig, wenn die Umschreibung des zu verwertenden Objekts den Anforderungen zur Individualisierung nicht genügt (E. 2.1). Bei der Verwertung von registrierten Immaterialgüterrechten - im konkreten Fall Marken - ist zur Individualisierung die Erwähnung der wichtigsten Registerangaben erforderlich (E. 2.3). Marke; Freihandverkauf; Marken; Konkurs; Beschwerde; Freihandverkaufs; Freihandverkaufsverfügung; Nichtigkeit; Konkursamt; SchKG; Kaufvertrag; Beschwerdegegnerin; alle; Inventar; Schuldbetreibung; Markenrechte; Marken; Rechtlich; LORANDI; Individualisierung; Verwertung; Verfügung; Liegenden; Beschluss; Aufsichtsbehörde; Vermögenswerte; Gemeinschuldnerin; Interesse; Inventarpositionen
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