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Obligationenrecht (OR)

Art. 255 OR vom 2023

Art. 255 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 255 des Mietverhältnisses

1 Das Mietverhältnis kann befristet oder unbefristet sein.

2 Befristet ist das Mietverhältnis, wenn es ohne Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Dauer endigen soll.

3 Die übrigen Mietverhältnisse gelten als unbefristet.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 255 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF220042Ausweisung / Rechtsschutz in klaren FällenBerufung; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Partei; Parteien; Mietverhältnis; Recht; Gesuch; Mietvertrag; Berufungsbeklagten; Befristet; Gesuchsgegner; Mietverhältnisse; Mietverhältnisses; Befristete; Urteil; Reservationsvereinbarung; Vertrag; Vorinstanz; Autowerkstatt; Entscheid; Gericht; Mietete; Stillschweigend; Verlängert; Liegenschaft; Schlossen; Vereinbarten; Tragsmietvertrag; Fällen
ZHHG210234ForderungBüroräumlichkeiten; Recht; Obergeschoss; Klage; Mietzins; Miete; Partei; Mietvertrag; Parteien; Ziffer; Mieter; Aufl; Mietobjekt; Beklagten; Strasse; -strasse; Unbestritten; Liegenschaft; Zuzüglich; Mietverhältnis; Geleistet; Gericht; Trages; Vereinbart; Mietzinse; Betriebskosten; Betreibung; Vermieter; Zahlung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 III 278 (4A_270/2015)Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO; Art. 272-272d OR; vereinfachtes Verfahren; Erstreckung des Mietverhältnisses. Geltungsbereich des vereinfachten Verfahrens im Zusammenhang mit der Erstreckung des Mietverhältnisses (E. 3 und 4). Kündigung; Mietverhältnis; Erstreckung; Verfahren; Beschwerde; Mietverhältnisse; Miete; Mietverhältnisses; Urteil; Vereinfachte; Vereinfachten; Mieterin; Beschwerdeführerin; Kündigungsschutz; Recht; Bundesgericht; Wirksam; Nichtigkeit; Partei; Feststellung; Klage; Option; Parteien; Vorfrage; Mietgericht; Eventualiter; Pacht; Anfechtung; Obergericht; Schlichtungsbehörde
139 III 145 (4A_609/2012)Art. 255 und 266 OR. Der Abschluss von Kettenmietverträgen ist zulässig unter Vorbehalt einer Gesetzesumgehung. Das Vorliegen einer solchen hat diejenige Partei zu beweisen, die sich auf die Bestimmung beruft, die umgangen worden sein soll. Gesetzesumgehung im konkreten Fall verneint (E. 4).
Contra; Durée; Contrat; Déterminée; Locataire; Bailleur; Conclu; Loyer; Travail; Droit; Parti; Contrats; Qu'il; était; D'une; Leurs; Conclure; Chaîne; Bailleurs; Congé; Avaient; Locataires; Indéterminée; Fraude; être; Motif; Règle; Conclusion; Partie; Cette
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