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SchKG ()

Art. 252 SchKG () drucken

Art. 252 A. Segunda radunanza dals crediturs 1. Invitaziun

1 Suenter l’exposiziun dal plan da collocaziun envida l’administraziun dal concurs ils crediturs, dals quals las pretensiuns n’èn betg gia vegnidas refusadas cun vigur legala, ad ina segunda radunanza. L’invitaziun sto vegnir tramessa almain 20 dis avant la radunanza. (1)

2 Sch’i duai vegnir decidì davart in contract d’accumodament en questa radunanza, vegn quai menziun? en l’invitaziun. (1)

3 In commember da l’administraziun dal concurs presidiescha la radunanza. L’artitgel 235 alineas 3 e 4 vegn applitg? correspundentamain.

(1) (2)
(2) Versiun tenor la cifra I da la LF dals 16 da dec. 1994, en vigur dapi il 1. da schan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 252 SchKG (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS140169Gläubigerversammlung (Beschwerde über ein Konkursamt)Biger; Gläubiger; Beschwerde; Gläubigerversammlung; Konkurs; Beschwerdeführer; Kollokationsplan; Verfügung; Gungen; Beschluss; Obergericht; SchKG; Streichung; Nichtig; Forderung; Verfügungen; Nichtigkeit; Verfahren; Beschlüsse; Kanton; Vorinstanz; Forderungen; Schuldbetreibung; Tilgung; Kollozierte; Konkursgläubiger; Bundesgericht; Beschwerdeverfahren; Anzahl
GRZK2-10-70Forderung (Verfahrensfortsetzung)Konkurs; Beschwerde; Gesellschaft; SchKG; Verfahren; Bezirksgericht; Plessur; Bezirksgerichts; Konkursmasse; Gesellschafterinnen; Abschreibung; Konkursverfahren; Angefochten; Bezirksgerichtspräsident; Angefochtene; Beschwerdeführerin; Entscheid; Forderung; Abschreibungsverfügung; Prozesse; Aktiven; Zivilprozess; Prozesses; Summarische; Verfahrens; Bezirksgerichtspräsidenten; Mangels; Klage; Urteil; Kantons

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
103 III 79Auf dem Zirkularweg gefasste Gläubigerbeschlüsse im Konkursverfahren (Art. 252 ff. SchKG). 1. Ob die Beschlüsse der zweiten Gläubigerversammlung auf dem ordentlichen oder auf dem Zirkularweg zu fassen sind, bleibt dem Ermessen der Konkursverwaltung überlassen (E. 2). 2. Verzichtet ein Konkursgläubiger auf die Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen, die ihm auf Grund von dem Gemeinschuldner gewährten Darlehen zustehen, so kann die Konkursmasse, vertreten durch die Konkursverwaltung, nicht versuchen, diese Ansprüche anstelle des Gläubigers durchzusetzen. Der Konkursmasse kommen nicht mehr Rechte zu, als dem Gemeinschuldner ohne Konkurseröffnung zugestanden hätten (E. 3). 3. Die Aufsichtsbehörde einer Stiftung ist unter bestimmten Voraussetzungen zur Beschwerdeführung namens der Stiftung im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 ff. SchKG legitimiert (E. 4). Konkurs; Gläubiger; Stiftung; Beschwerde; Aufsichtsbehörde; Zirkular; Konkursmasse; Recht; Chyro; Konkursverwaltung; Verantwortlichkeits; Rorschach; Entscheid; Verantwortlichkeitsansprüche; Stiftungsaufsicht; Rechtlich; Konkursamt; Gläubigerbeschluss; Rekurs; Vorinstanz; Personalfürsorgestiftung; Zirkulars; Organe; Gefasst; Rechte; Geltendmachung; Vorliegenden; Rekurrentin
101 III 76Zweite Gläubigerversammlung (Art. 252 ff. SchKG). 1. Die der zweiten Gläubigerversammlung vorbehaltenen Beschlüsse dürfen auch auf dem Zirkularweg gefasst werden (Erw. 2). 2. Ob die Nichtbestätigung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses gerechtfertigt ist, kann das Bundesgericht nicht überprüfen. Gründe für die Nichtbestätigung (Erw. 3). Gläubiger; Zirkular; Konkurs; Bundesgericht; Gläubigerversammlung; Nichtbestätigung; Rekurrenten; Gläubigerausschusses; Zirkularweg; Schuldbetreibung; Konkursverwaltung; Rekurs; Mitglied; SchKG; Entscheid; Beantragte; Einsprache; Erwägungen; Anlass; überprüfen; Albert;Praxis; Bundesgerichts; Gerechtfertigt; Aufsichtsbehörde; Gefasst; Beschlüsse; Vorbehaltenen; Aufl
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