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Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)

Art. 252 LEF dal 2023

Art. 252 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) drucken

Art. 252 A. Seconda assemblea dei creditori 1. Convocazione

1 Dopo aver depositato la graduatoria, l’amministrazione del fallimento convoca ad una seconda assemblea i creditori i cui crediti non sono stati rigettati definitivamente. L’avviso di convocazione deve essere inviato almeno venti giorni prima dell’assemblea. (1)

2 Qualora in quest’assemblea si debba deliberare su un concordato, l’avviso di convocazione ne fa menzione. (1)

3 L’assemblea è presieduta da un membro dell’amministrazione. Si applica per analogia l’articolo 235 capoversi 3 e 4.

(1) (2)
(2) Nuovo testo giusta il n. I della LF del 16 dic. 1994, in vigore dal 1° gen. 1997 (RU 1995 1227; FF 1991 III 1).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 252 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS140169Gläubigerversammlung (Beschwerde über ein Konkursamt)Biger; Gläubiger; Beschwerde; Gläubigerversammlung; Konkurs; Beschwerdeführer; Kollokationsplan; Verfügung; Gungen; Beschluss; Obergericht; SchKG; Streichung; Nichtig; Forderung; Verfügungen; Nichtigkeit; Verfahren; Beschlüsse; Kanton; Vorinstanz; Forderungen; Schuldbetreibung; Tilgung; Kollozierte; Konkursgläubiger; Bundesgericht; Beschwerdeverfahren; Anzahl
GRZK2-10-70Forderung (Verfahrensfortsetzung)Konkurs; Beschwerde; Gesellschaft; SchKG; Verfahren; Bezirksgericht; Plessur; Bezirksgerichts; Konkursmasse; Gesellschafterinnen; Abschreibung; Konkursverfahren; Angefochten; Bezirksgerichtspräsident; Angefochtene; Beschwerdeführerin; Entscheid; Forderung; Abschreibungsverfügung; Prozesse; Aktiven; Zivilprozess; Prozesses; Summarische; Verfahrens; Bezirksgerichtspräsidenten; Mangels; Klage; Urteil; Kantons

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
103 III 79Auf dem Zirkularweg gefasste Gläubigerbeschlüsse im Konkursverfahren (Art. 252 ff. SchKG). 1. Ob die Beschlüsse der zweiten Gläubigerversammlung auf dem ordentlichen oder auf dem Zirkularweg zu fassen sind, bleibt dem Ermessen der Konkursverwaltung überlassen (E. 2). 2. Verzichtet ein Konkursgläubiger auf die Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen, die ihm auf Grund von dem Gemeinschuldner gewährten Darlehen zustehen, so kann die Konkursmasse, vertreten durch die Konkursverwaltung, nicht versuchen, diese Ansprüche anstelle des Gläubigers durchzusetzen. Der Konkursmasse kommen nicht mehr Rechte zu, als dem Gemeinschuldner ohne Konkurseröffnung zugestanden hätten (E. 3). 3. Die Aufsichtsbehörde einer Stiftung ist unter bestimmten Voraussetzungen zur Beschwerdeführung namens der Stiftung im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 ff. SchKG legitimiert (E. 4). Konkurs; Gläubiger; Stiftung; Beschwerde; Aufsichtsbehörde; Zirkular; Konkursmasse; Recht; Chyro; Konkursverwaltung; Verantwortlichkeits; Rorschach; Entscheid; Verantwortlichkeitsansprüche; Stiftungsaufsicht; Rechtlich; Konkursamt; Gläubigerbeschluss; Rekurs; Vorinstanz; Personalfürsorgestiftung; Zirkulars; Organe; Gefasst; Rechte; Geltendmachung; Vorliegenden; Rekurrentin
101 III 76Zweite Gläubigerversammlung (Art. 252 ff. SchKG). 1. Die der zweiten Gläubigerversammlung vorbehaltenen Beschlüsse dürfen auch auf dem Zirkularweg gefasst werden (Erw. 2). 2. Ob die Nichtbestätigung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses gerechtfertigt ist, kann das Bundesgericht nicht überprüfen. Gründe für die Nichtbestätigung (Erw. 3). Gläubiger; Zirkular; Konkurs; Bundesgericht; Gläubigerversammlung; Nichtbestätigung; Rekurrenten; Gläubigerausschusses; Zirkularweg; Schuldbetreibung; Konkursverwaltung; Rekurs; Mitglied; SchKG; Entscheid; Beantragte; Einsprache; Erwägungen; Anlass; überprüfen; Albert;Praxis; Bundesgerichts; Gerechtfertigt; Aufsichtsbehörde; Gefasst; Beschlüsse; Vorbehaltenen; Aufl
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