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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 251 ZGB vom 2023

Art. 251 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 251 D. Zuweisung bei Miteigentum

Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er bei Auflösung des Güterstandes neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 251 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPC220011Ehescheidung (Sistierung etc.) / Gemeinschaftliches Eigentum (Sistierung)Beschwerde; Scheidung; Miteigentum; Beschwerdeführer; Miteigentums; Partei; Verfahren; Beschwerdegegner; Parteien; Beschwerdegegnerin; Bezirksgericht; Einzelgericht; Sistierung; Scheidungsverfahren; Liegenschaft; Entscheid; Recht; Eheliche; Zuständigkeit; Prozesse; Verfahrens; Auflösung; Vorinstanz; Gericht; Klage; Verfügung; Ehegatte; Ehegatten; Aufhebung; Ehelichen
ZHLE210024EheschutzGesuch; Gegner; Gesuchsgegner; Liegenschaft; Partei; Parteien; Eheliche; Beruf; Berufung; Betreuung; Gericht; Ehelichen; Recht; Entscheid; Vorinstanz; Eheschutz; Getrenntleben; Dispositiv; Verfahren; Zuteilung; Betreuungsanteil; Eltern; Scheidung; Eingabe; Wohnung; Regel; Angefochten; Kinder; Dispositivziffer; Ehegatte
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