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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 25 ZGB vom 2023

Art. 25 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 25 (1)

1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge (2) gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.

2 Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde. (3)

(1) Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
(2) Ausdruck gemäss Ziff. I 1 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
(3) Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 25 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC210016Abänderung ScheidungsurteilRicht; Vorinstanz; Beklagten; Betreuung; Recht; Partei; Eltern; Berufung; Parteien; Unterhalt; Scheidung; Obhut; Koste; Trete; Kinder; änderung; Klägers; Gelung; Recht; Vertrete; Unterhalts; Alter; Abänderung; Ttmm; Kindsvertreterin; Alternierend; Kindes; Entscheid; Alternierende; Woche
ZHLC220026EhescheidungKinder; Partei; Parteien; Eltern; Sorge; Elterliche; Schul; Recht; Recht; Woche; Vorinstanz; Entscheid; Kindes; Beklagten; Berufung; Elterlichen; Betreuung; Wohnsitz; Konflikt; Schule; Elternteil; Vertrete; Urteil; Obhut; Gemeinsame; Läge; Wochen; Gericht; Beistand
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2019.379KindesschutzmassnahmenKinder; Beschwerde; Beschwerdeführer; Solothurn; Kindes; Region; Recht; Entscheid; Kindsvater; Aufenthalt; Wohnsitz; Verfahren; Vorsorglich; Kindsmutter; Kindesschutzmassnahme; Rechtsanwältin; Eltern; Angeordnet; Massnahmen; Gefährdung; Schweiz; Unentgeltliche; Verfahrens; Kindesschutzmassnahmen; Erziehungskompetenz; Pässe; Verfügt; Kindseltern; Vertreten
SOVWBES.2019.136KompetenzkonfliktKindes; Wohnsitz; Olten-Gösgen; Zuständig; Zuständigkeit; Eltern; Familiengericht; Kindesschutzmassnahme; Obhut; Aufenthaltsort; Kindesschutzmassnahmen; Massnahme; Verwaltungsgericht; Sorge; Pflege; Behörde; Elterliche; Beistandsperson; Vorliegenden; Recht; Geschwister; Unterschiedliche; Bestimmen; Bezug; Verfahren; Persönlichen; Familiensystem; Unterschiedlichen; Pflegeeltern; Antrag
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 V 21 (9C_60/2021)
Regeste
Art. 21 Abs. 1 und 1 quater ELG ; aArt. 21 Abs. 1 ELG (aufgehoben Ende 2020); Art. 13 Abs. 1 ATSG ; Art. 25 Abs. 1 und 2 ZGB ; Zuständigkeit für die Festsetzung und Auszahlung von Ergänzungsleistungen. Bei einem minderjährigen Kind unter Vormundschaft führt die Verlegung des abgeleiteten Wohnsitzes in einen anderen Kanton im Sinne von Art. 25 Abs. 2 ZGB auch dann zu einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit der für die Ergänzungsleistungen zuständigen Behörden, wenn sie nach der Unterbringung in einer Pflegefamilie im neuen Kanton stattfindet (E. 6.3).
Prestations; Complémentaires; Canton; Domicile; Droit; Consid; Verse; Compétence; Famille; Ancien; Décision; L'ancien; Janvier; Place; Institution; Compétent; Personne; Autorité; Verser; Placement; Autre; Arrêt; Règle; Fixer; été; Avant; D'accueil; Compétente; Entrée; Fédéral
147 III 121 (5A_139/2020)
Regeste
 a Art. 298 Abs. 2 ter ZGB ; Bezeichnung der Betreuungsform als "alternierende Obhut". Obhutsbegriff nach revidiertem Kindesrecht (E. 3.2.2). Anordnung und Bezeichnung der Betreuungsform als "alternierende Obhut" im Dispositiv. Der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder ist an denjenigen eines Elternteils und nicht an einen bestimmten Wohnort zu knüpfen (E. 3.2.3).
Obhut; Betreuung; Beschwerde; Alternierende; Erziehung; Eltern; Kinder; Erziehungsgutschrift; Beschwerdeführer; Erziehungsgutschriften; Kantonsgericht; Anordnung; Wohnsitz; Gericht; Urteil; Parteien; Bezeichnung; Elterliche; Sorge; Gemeinsame; Hälftig; Kindes; Betreuungsanteile; Gemeinsamen; Elterlichen; Anrechnung; Hälftige; Betreuungsform; Alternierenden; Mutter

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-3100/2020RenteBeschwerde; Verstorbene; Wohnsitz; Gemeinsame; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Pflege; Recht; Brasilien; Meinsamen; Lichen; Gemeinsamen; Haushalt; Rente; BVGer; Deutschland; Kinder; Einsprache; Verstorbenen; Waisenrente; BVGer-act; BVGer-act; Schweiz; Urteil; Hinweis; Anspruch; Partei; Pflegekind; Vorinstanz; Einspracheentscheid
C-1723/2017Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)Pflege; Pflegekind; Beschwerde; Beschwerdeführer; Anspruch; Kinder; BVGer; Pflegekinder; Recht; Kindes; Bestätigung; Vorinstanz; Alter; Pflegeeltern; Pflegeverhältnis; Kinderrente; Leibliche; Altersrente; Schweiz; Ehepaar; Behörde; Mutter; Adoption; Pflegekindverhältnis; Urteil; Foster; Eltern; Rente; Philippinen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Daniel StaehelinBasler Kommentar, Zivilgesetzbuch I2014
Daniel StaehelinBasler Kommentar, Art.252010
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