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Loi sur le Tribunal fédéral (LTF)

Art. 25 LTF de 2022

Art. 25 Loi sur le Tribunal fédéral (LTF) drucken

Art. 25 Administration

1 Le Tribunal fédéral s’administre lui-même.

2 Il constitue ses services et engage le personnel nécessaire.

3 Il tient sa propre comptabilité.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 IV 294 (1C_447/2018)Art. 84 BGG; Art. 6-8 des Übereinkommens der UNESCO über Massnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut; Art. I Abs. 2 und Art. IV der Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Italien über die Einfuhr und die Rückführung von Kulturgut; Art. 2 Abs. 5, Art. 3, 5, 7 und 24 des Kulturgütertransfergesetzes (KGTG); Art. 5 Ziff. 1 Bst. a des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR) und Art. 64 Abs. 1 IRSG. Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: beidseitige Strafbarkeit. Italienisches Rechtshilfeersuchen, mit dem gestützt auf eine rechtskräftige Verurteilung beantragt wird, ein Gemälde zur Einziehung herauszugeben, das von der rechtmässigen Eigentümerin in Verletzung einer Ausfuhrbestimmung des internen italienischen Rechts in die Schweiz ausgeführt wurde. Abweisung des Ersuchens, da die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit (E. 2) nicht erfüllt ist (E. 4). Das UNESCO-Übereinkommen ist nicht direkt anwendbar. Die bilaterale Vereinbarung mit Italien ist ebenfalls nicht anwendbar, da deren Anhang Gemälde nicht erfasst (E. 3). Bei gehöriger Umsetzung wäre die Ausfuhr des Gemäldes aus der Schweiz nicht strafbar, da dieses nicht im Bundesverzeichnis bzw. in einem italienischen Verzeichnis eingetragen ist. Ebenso wenig wäre seine Einfuhr rechtswidrig, da sie nicht, wie das KGTG verlangt, gegen die bilaterale Vereinbarung mit Italien verstösst, deren Anhang Gemälde nicht aufführt. Das interne italienische öffentliche Recht ist nicht massgebend, weil unter Vorbehalt einer anderslautenden Regelung in einer bilateralen Vereinbarung kein Staat gehalten ist, innerhalb seiner Grenzen ausländisches öffentliches Recht anzuwenden und einzuhalten (E. 5 und 6). Zione; Cultura; Esporta; Della; Importa; Esportazione; Culturali; Dell'; Lett; Importazione; Svizzera; Fatti; Federale; Convenzione; Culturale; Segg; L'art; Dipinto; Bilaterale; Essere; L'esportazione; Propri; Nazionale; Diritto; UNESCO; Sarebbe; Anche; Assistenza; L'importazione; Chiara
137 II 128 (1C_485/2010)Art. 31, Art. 32 Abs. 2 lit. a und Art. 33 lit. d VGG; Art. 28 Abs. 1 lit. e SGG; Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 17 BG-RVUS; Art. 83 lit. h und Art. 84 BGG; Fiskalauskunft an die USA im "Fall UBS". Behördenzuständigkeiten in fiskalischen Amts- und Rechtshilfeverfahren; Vorliegen eines besonders bedeutenden Falles (E. 1). Schlussverfügungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung, die sich auf internationales Amtshilferecht stützen, hat nicht das Bundesstrafgericht als Beschwerdeinstanz zu prüfen, sondern das Bundesverwaltungsgericht (E. 2). Recht; Amtshilfe; Rechtshilfe; Beschwerde; Internationale; Staat; Zuständigkeit; BStGer; BVGer; Materiell; Sachen; Beschwerdeführer; Schlussverfügung; Abkommen; Bundesgericht; Schweiz; Urteil; Vorliegenden; Zuständig; Verfahren; Internationalen; Streitige; BG-RVUS; Gesetzgeber; Behörden; Bestimmungen; Materielle; Prüfung; Völkerrechtlich; Bundesverwaltungsgericht
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