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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 247 ZGB vom 2023

Art. 247 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 247 A. Verwaltung, Nutzung und Verfügung I. Im Allgemeinen

Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte sein Vermögen und verfügt darüber.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 247 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRZF-06-63Nebenfolgen EhescheidungRecht; Forderung; Ehefrau; Ehemann; Gericht; Konto; Klägers; Terhalt; Betrag; Konkurs; Partei; Träge; Vorinstanz; Beruf; Bezog; Parteien; Berufung; Bezogen; H-Bank; Kiosk; Gatten; Ehegatte; Beklagten; Kantons; Ehegatten; Vermögens; Unterhalt

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
113 III 49Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Wirkungen der Ehe im allgemeinen, Ehegüterrecht und Erbrecht) Änderung vom 5.Oktober 1984
Betreibung; Poursuite; Ehegatte; Debito; Della; Betreibungs; Ehegatten; Régime; Biens; Schuldner; Zahlungsbefehl; Coniuge; Debitore; Débiteur; Conjoint; Precetto; Commun; Esecuzione; Regime; Payer; Comuni; Commandement; Form; Esecutivo; Créancier; Formule; Creditore; Gläubiger; L'art; Communauté
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