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Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR)

Art. 247OR from 2023

Art. 247 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 247 III. Reversion clause

1 The donor may provide that the object given shall revert to him in the event that the recipient dies before he does.

2 A reversionary right attached to a gift of title or rights in rem to immovable property may be entered under priority notice in the land register.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 247 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPF110065Rechtsschutz in klaren Fällen (Ausweisung)Beschwerde; Vorinstanz; Verfahren; Kündigung; Recht; Ausweisung; Ordentliche; Zahlungsverzugs; Begehren; Beklagten; Mietvertrag; Verfügung; Mietverhältnis; Fällen; Rechtsschutz; Erwähnte; Beschwerdeverfahren; Ausweisungsbegehren; Entscheid; Zimmer; Bundesgericht; Gericht; Partei; Zahlungsverzugskündigung; Lachat; Mietobjekt; Eingabe; Obergericht; Erstinstanzliche; Streitwert
GRZK2-14-27Forderung aus ArbeitsvertragArbeit; Schwerde; Beschwerde; Fähig; Fähigkeit; Nisse; Unfähigkeit; Beitsunfähigkeit; Führer; Arbeitsunfähigkeit; Deführer; Beschwerdeführer; Zeugnis; Arbeitgeber; Berin; Beitgeberin; Arbeitgeberin; Recht; Kündigung; Fristlos; Zeugnisse; Beweis; Fristlose; Arztzeugnis; Vorinstanz; Nehmer

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 III 457 (4A_346/2013)Art. 6 und 243 ZPO; Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Handels- und Mietgericht. Begriff der "geschäftlichen Tätigkeit" nach Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO (E. 3). Das Handelsgericht ist für Streitigkeiten, die gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO nach dem vereinfachten Verfahren zu beurteilen sind, nicht zuständig; die Regelung der Verfahrensart geht jener über die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts vor (E. 4). Begriff des "Kündigungsschutzes" nach Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO (E. 5).
Verfahren; Handels; Streitigkeit; Handelsgericht; Kündigung; Streitigkeiten; Zivil; Vereinfachte; Schlichtung; Verfahrens; Kanton; Zuständigkeit; Zivilprozessordnung; Urteil; Gericht; Ordentliche; Vorinstanz; Sachlich; Kantone; Mietgericht; Ordentlichen; Nichtigkeit; Botschaft; Verfahrensart; Gelte; Kündigungsschutz; Beschwerde; Schlichtungsbehörde
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