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Code pénal suisse (CPS)

Art. 246 CPS de 2023

Art. 246 Code pénal suisse (CPS) drucken

Art. 246 Falsification des marques officielles

Nouvelle teneur selon le ch. I 6 de l’O du 12 juin 2020 sur l’adaptation de lois ? la suite de la modification de la désignation de l’Administration fédérale des douanes dans le cadre du développement de cette dernière, en vigueur depuis le 1er janv. 2022 (RO 2020 2743).Quiconque, dans le dessein de les employer comme authentiques ou intactes, contrefait ou falsifie les marques officielles que l’autorité appose sur un objet pour constater le résultat d’un examen ou l’octroi d’une autorisation, par exemple l’empreinte du poinçon du contrôle des ouvrages d’or et d’argent, les marques des inspecteurs de boucherie ou de l’Office fédéral de la douane et de la sécurité des frontières,celui qui aura employé comme authentiques ou intactes de telles marques contrefaites ou falsifiées,sera puni d’une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d’une peine pécuniaire.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 IV 187 (6S.530/2006)Art. 33 Abs. 3 lit. b SGG; Legitimation der Bundesanwaltschaft. Die Staatsanwälte des Bundes sind befugt, in den von ihnen geführten Verfahren eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts zu erheben (E. 2.1).
Regeste b
Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 6 BetmG; Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme im Betäubungsmittelstrafrecht; Anstaltentreffen. Wer Betäubungsmittel verkauft, macht sich nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG als Täter strafbar und ist nicht bloss Gehilfe, auch wenn er als untergeordnetes Mitglied einer Bande oder auf Geheiss handelt (E. 3.3). Anstalten im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG trifft, wer einen Kurier beim Ausscheiden der Drogen im Hinblick auf deren Verkauf betreut (E. 3.4).
Regeste c
Art. 172 Abs. 1 und Art. 246 BStP; Verfahrenskosten des Bundesstrafverfahrens. Grundsatz der Kostentragungspflicht des Verurteilten und Ausnahmen hiezu (Art. 172 Abs. 1 BStP). Zu den Verfahrenskosten (Art. 246 BStP) gehören die Kosten der Untersuchungshaft, nicht aber jene des vorläufigen Strafvollzugs (E. 6).
Bundes; Bundesanwalt; Betäubungsmittel; Beschwerde; Verurteilte; Recht; Staat; Kokain; Drogen; Gehilfe; Verurteilten; Verkauf; Untersuchungshaft; Vollzug; Verfahren; Anstalten; Vorinstanz; Täter; Urteil; Schuldig; Verfahren; Nichtigkeitsbeschwerde; Freiheit; Entscheid; Betäubungsmittelgesetz; Verfahrens; Vollzug; Gehilfenschaft
103 IV 27Art. 110 Ziff. 5, Art. 148, Art. 246, Art. 251 StGB, Art. 14 und Art. 15 VStrR. 1. Die Meldungen der Metzger über die Zahl der durchgeführten Schlachtungen sind nicht dazu bestimmt und geeignet, die Wahrheit der Angaben zu beweisen (E. 2). 2. Das Einfuhrkontingent der Metzger stellt einen Vermögenswert dar. Die Erschleichung eines zu hohen Kontingents fällt analog zum sog. Prozessbetrug nicht unter Art. 148 StGB (E. 5b und c). 3. Wer mit einem falschen Stempel ein privates Beweiszeichen des Auslandes errichtet, begeht eine Urkundenfälschung im Sinne des Art. 251 Ziff. 1 StGB. Dem Umstand, dass die Strafbarkeit und die Strafdrohungen des 10. und 11. Titels nicht aufeinander abgestimmt sind, ist bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen (E. 9b). 4. Formlosen schriftlichen Auskünften und Bescheinigungen von Privatpersonen kommt, wenn nicht besondere Gründe vorliegen, keine erhöhte Beweiskraft im Sinne des Urkundenbegriffs zu (E. 10). 5. Der Stempelabdruck des Exportstempels, der vom Eidgenössischen Veterinäramt an die zum Fleischexport nach England berechtigten Schlachthöfe abgegeben wird, ist ein amtliches Zeichen des Inlandes (Art. 246 StGB), das auch die Eigenschaft eines Beweiszeichens im Sinne des Art. 110 Ziff. 5 StGB aufweist. Wird durch missbräuchliche Verwendung eines echten Beweiszeichens eine Falschbeurkundung begangen, so finden die Bestimmungen über Urkundenfälschung Anwendung. Das Verbot der reformatio in peius gilt auch für die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde (E. 13).
Urkunde; Recht; Beweiszeichen; Urkunden; Stempel; Fleisch; Zeichen; Amtliche; Ineichen; Kontingent; Private; Falsch; Bescheinigung; Meldung; Falsche; Falschbeurkundung; Kontingents; Tatsache; Bucher; Beweismittel; Export; Schriftliche; Falschen; Urkundenfälschung; Beschwerde; Amtlicher; Drohung
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