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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 244 StPO vom 2023

Art. 244 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 244 2. Abschnitt: Hausdurchsuchung Grundsatz

1 Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume dürfen nur mit Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden.

2 Die Einwilligung der berechtigten Person ist nicht nötig, wenn zu vermuten ist, dass in diesen Räumen:

  • a. gesuchte Personen anwesend sind;
  • b. Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind;
  • c. Straftaten begangen werden.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 244 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB220196Diebstahl etc.Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Recht; Gericht; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Berufung; Recht; Vorinstanz; Sinne; Delikt; Landes; Verteidigung; Freiheitsstrafe; Urteil; Landesverweisung; Dossier; Amtlich; Hausdurchsuchung; Amtliche; Busse; Verfahren; Befehl; Zusatzstrafe; Erscheint; Winterthur; Anordnung; Vollzug; Verfahren
    ZHUH210433BeschlagnahmeBeschwerde; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführer; Verfahren; Recht; Durchsuchung; Bruder; Entsiegelung; Siegelung; Festplatte; Grobsichtung; Beschlag; Entsiegelungsverfahren; Beschlagnahme; Kryptovermögen; Gestellten; Zwangsmassnahme; Sichergestellte; Geräte; Sichergestellten; Samsung-Festplatte; Enger; Wallets; Verfahren; Zwangsmassnahmen; Kantons; Hardware; Zwangsmassnahmengericht; Erfolgte
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSBES.2020.138 (AG.2021.108)Durchsuchungs- und BeschlagnahmebefehlBeschlagnahme; Beschwerde; Durchsuchung; Werden; Gegenstände; Staatsanwalt; Hausdurchsuchung; Staatsanwaltschaft; Entsiegelung; Beschlagnahmebefehl; Durchsuchungsund; Beschwerdeführer; Aufzeichnungen; Allfällige; Stellt; Inhaber; Unterliegen; Gemäss; Entscheid; Verfahren; Siegelung; Schriftlich; Bundesgericht; Entsiegelungsverfahren; Vermögenswerte; Vorläufig; Unterliegen; Worden; Vorliegend; Vorliegenden
    BSBES.2018.219 (AG.2019.745)Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl Beschwerde; Beschwerdeführer; Werden; Beschlagnahme; Betreffend; Dezember; Welche; Beschlagnahmebefehl; Gegenstände; Hausdurchsuchung; August; Staatsanwaltschaft; Gemäss; Verfahren; Tatverdacht; Durchsuchung; Verfügung; Angefochten; Beschlagnahmt; Auflage; Kommentar; Wurden; Worden; Werden; Könne; Person; Begründung; Entscheid; Kosten
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    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BG.2023.17Revision; Beschwerde; Bundes; Beruf; Berufung; Gesuchsteller; Verfahren; Beschwerdekammer; Revisionsgesuch; Beschluss; Berufungskammer; Rechtsmittel; Verfahren; StBOG; Bundesstrafgericht; Gericht; Durchsuchung; Bundesgericht; Bundesstrafgerichts; Revisionsgründe; Sicherstellung; Parteien; Gebühr; Bundesanwaltschaft; Urteils; BStKR; Nichteintreten; Gebühren; Wohnung
    BB.2022.45Bundes; Beschwerde; Revision; Verfahren; Beschwerdekammer; Revisionsgesuch; Gesuchsteller; Berufungskammer; Bundesgericht; StBOG; Bundesstrafgericht; Rechtsmittel; Gericht; Verfahren; Parteien; Beschluss; Gebühr; Bundesstrafgerichts; BStKR; Bundesanwaltschaft; Wohnung; Frist; Gebühren; StBOG; Einreichung; Sicherstellung; Durchsuchung; Gerichtsgebühr; Aufzuheben

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Keller Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich2010
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