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Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 243 OR dal 2023

Art. 243 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 243 II. Promessa di donazione

1 La promessa di donazione esige per la sua validit? la forma scritta.

2 Se l’oggetto donato è un fondo od un diritto reale immobiliare, la donazione dev’essere fatta per atto pubblico.

3 Quando la promessa sia eseguita, le si applicano le norme della donazione manuale.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 243 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNE210005LastenbereinigungsklageSchuldner; Schuldbrief; Schenkung; Grundstück; Beklagten; Recht; Vorinstanz; Berufung; Besitz; Betreibung; Nutzniessung; Schuldners; SchKG; Grundstücke; Geschäft; Gläubiger; Schuldbriefs; Pfändung; übereignung; Schenkungsvereinbarung; Partei; Anfechtung; Simulation; Grundbuch; Übertragung; Sicherungsübereignung; Urteil; Verlust; Wäre
ZHLB180019ForderungSchenkung; Schenkungsversprechen; Aktien; Beklagten; Berufung; Vorinstanz; Beweis; Schenkungsversprechens; Parteien; Handschenkung; Besitz; Widerruf; Kinder; Eigentümer; Berufungsverfahren; Vollzogen; Widerrufen; Inhaberaktien; Recht; Klägers; Beweismittel; Entscheid; Behauptungen; Anspruch; Gültig; Widerrufs; Abgegeben
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 III 142 (4A_394/2009)Vollstreckung eines wegen Formmangels nichtigen Schenkungsversprechens. Unterscheidung zwischen einem Schenkungsversprechen und einer Handschenkung (E. 3.3). Ein wegen Formmangels nichtiges Schenkungsversprechen, das durch eine Vermögensübertragung erfüllt wurde, ist gemäss Art. 243 Abs. 3 OR als gültige Schenkung von Hand zu Hand zu beurteilen (E. 3.3 und 3.4). Donation; Droit; Consid; D'une; Compte; Donateur; été; Qu'il; Canton; Manuelle; N'est; Forme; Transfert; Question; être; L'intimé; Cit; Donataire; Promesse; Cantonal; Tribunal; Selon; Contrat; Avocat; Personne; Valable; Partie; Cantonale; Donne; Fédéral
118 II 282Klage auf Ungültigkeit eines Testamentes. Schenkungsvertrag mit Ausgleichungsanordnung; einseitige Widerruflichkeit dieser Anordnung im nachträglichen Testament? Anordnungen über die Ausgleichung (d.h. Ausgleichungsanordnung und -dispens) sind Verfügungen von Todes wegen (E. 3). Anordnungen über die Ausgleichung können einseitig erfolgen oder als Teil einer Vereinbarung in einem zweiseitigen Zuwendungsvertrag enthalten sein (E. 3). Obwohl als Vertragsklausel vereinbart, kann die Anordnung über die Ausgleichung den Charakter einer einseitigen Verfügung haben. Ob dies zutrifft, ist Frage der Auslegung (E. 5). Vertraglich und zweiseitig ist die Klausel jedenfalls, wenn der Ausgleichungsgläubiger Vertragspartei ist und der Erblasser ihm gegenüber eine vertragliche Bindung eingegangen ist. In diesem Falle kann die Ausgleichungsanordnung durch den Erblasser nicht einseitig - z.B. in einem späteren Testament - zugunsten eines anderen am Vertrag beteiligten Erben widerrufen werden (E. 5 und E. 6). Ausgleich; Ausgleichung; Schenkung; Vertrag; Erblasser; Schenkungsvertrag; Zuwendung; Anordnung; Ausgleichungspflicht; Verfügung; Ausgleichungsanordnung; Vertraglich; Testament; Erben; Gültig; Recht; Berufung; Vertragliche; Nachträglich; Vertragspartei; Vereinbart; Schenkungen; Ausgleichungsdispens; PIOTET; Zweiseitig; Nachkommen; Bestimmungen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-3757/2016Staatshaftung (Bund)Urteil; Stiftung; Beschwerde; Bundes; Schaden; Beschwerdeführerin; Konto; Hirzel; Beistand; Stella; Vereinbarung; Estella; Recht; Bundesgericht; Bundesverwaltungsgericht; Vorinstanz; Schadenersatz; Kausal; Obergericht; Schenkung; Schadens; Verhalten; Bezüge; OGer; Aufsicht; Stiftungsrat; Schadenersatzbegehren; Wäre
A-5920/2015EnteignungBeschwerde; Schenkung; Urteil; Grundstück; Recht; Vorhersehbar; Unvorhersehbarkeit; Beschwerdegegner; Bundesverwaltungsgericht; Bundesgericht; Flughafen; Vorliegenden; Erben; Über; Verfahren; Erbvorbezug; Entscheid; Erbschaft; Vorinstanz; Zuwendung; Hinweis; Schenkte; Verfügung; Entschädigung; Voraussetzung; Hinweisen; Beschenkte; Partei
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