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Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)

Art. 241 LP de 2023

Art. 241 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) drucken

Art. 241 2. Situation de l’administration spéciale (1)

Les dispositions des art. 8 ? 11, 13, 14, al. 2, ch. 1, 2 et 4, ainsi que des art. 17 ? 19, 34 et 35 relatives ? l’office des faillites s’appliquent ? l’administration spéciale.

(1) Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 16 déc. 1994, en vigueur depuis le 1er janv. 1997 (RO 1995 1227; FF 1991 III 1).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 241 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUOG 1995 52Art. 17, 18 und 241 SchKG; § 98 KOV. Die ausseramtliche Konkursverwaltung untersteht der Aufsicht des Kantons, in welchem der Konkurs eröffnet wurde.

Konkurs; Konkursverwaltung; Amtliche; Ausseramtliche; SchKG; Aufsicht; Kanton; Konkursamt; Aufsichtsbehörde; Erfolgen; Befindet; Aufsichtsbehörden; Steigerungsbedingungen; Konkursverwaltung; Ausübung; Ausseramtlichen; Schuldbetreibungs; Konkursämter; Bestimmungen; Anordnungen; Durchsetzung; Gleichgestellt; Versehen; Aufsicht; Gläubigern; Beschwerdeführerin; Ansicht; Verfügungen; Müssen; Angefochten
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