Art. 238 und Eigengut
1 Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung bestehen zwischen dem Gesamtgut und dem Eigengut jedes Ehegatten Ersatzforderungen, wenn Schulden, die die eine Vermögensmasse belasten, mit Mitteln der andern bezahlt worden sind.
2 Eine Schuld belastet die Vermögensmasse, mit welcher sie zusammenhängt, im Zweifel aber das Gesamtgut.
Autor | Kommentar | Jahr |
Hausheer, Aebi-Müller | Basler Kommentar, 5. Aufl. | 2014 |