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Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 236a MStG vom 2023

Art. 236a Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 236a (1)

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990 (AS 1991 1352 1355; BBl 1987 II 1311). Aufgehoben durch Ziff. III des BG vom 21. März 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3389; BBl 1999 1979).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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