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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 235 SchKG vom 2023

Art. 235 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 235 1. Konstituierung und Beschlussfähigkeit

1 In der ersten Gläubigerversammlung leitet ein Konkursbeamter die Verhandlungen und bildet mit zwei von ihm bezeichneten Gläubigern das Büro.

2 Das Büro entscheidet über die Zulassung von Personen, welche, ohne besonders eingeladen zu sein, an den Verhandlungen teilnehmen wollen.

3 Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens der vierte Teil der bekannten Gläubiger anwesend oder vertreten ist. Sind vier oder weniger Gläubiger anwesend oder vertreten, so kann gültig verhandelt werden, sofern dieselben wenigstens die Hälfte der bekannten Gläubiger ausmachen.

4 Die Versammlung beschliesst mit der absoluten Mehrheit der stimmenden Gläubiger. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. Wird die Berechnung der Stimmen beanstandet, so entscheidet das Büro. (1)

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 III 464 (5A_199/2009)Art. 235 SchKG; erste Gläubigerversammlung. Erfordernis und Prüfung der schriftlichen Vollmacht des Gläubigervertreters zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung (E. 3). Gläubiger; Vollmacht; Beschwerde; Gläubigerversammlung; Beschwerdeführer; Vollmachten; Büro; Konkurs; Aufsichtsbehörde; Schriftlich; SchKG; Schriftliche; Vertretung; Vorgelegt; Entscheid; Schriftlichen; Krankenkasse; Tretenen; Zugelassen; Vertretungsmacht; Vollmachtgeber; Hinreichend; Vertreter; Vorgelegte; Recht; Stimmen; Obere; Angeblich; Ausweis
116 III 96Nachkonkurs (Art. 269 SchKG). Voraussetzungen für die Durchführung eines Nachkonkurses; Übersicht über die bisherige Rechtsprechung (E. 2). Der Ausschluss des Nachkonkurses setzt voraus, dass eine Mehrheit der zur Teilnahme an der zweiten Gläubigerversammlung berechtigten Gläubiger vor Abschluss des Konkursverfahrens um Existenz und Massezugehörigkeit der nachträglich ausfindig gemachten Vermögenswerte wusste. Das Wissen eines einzelnen Gläubigers genügt nicht (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3-6). Offengelassen, ob bereits das blosse Kennenmüssen zum Ausschluss des Nachkonkurses führte (E. 7) und wie es sich bei fehlbarem Verhalten der Konkursverwaltung verhielte (E. 6c). Konkurs; Gläubiger; Konkursverwaltung; SchKG; Abtretung; Recht; Masse; Verfahren; Konkursverfahren; Anspruch; Gläubigerversammlung; Nachkonkurs; Konkursverfahrens; Geltendmachung; Ansprüche; Abschluss; Klage; Bundesgericht; Nachkonkurses; Rechtsprechung; Gläubigers; Müsse; W-AG; Worden; Mehrheit; Forderung; Konkursamt; Anspruchs; Obergericht
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