Art. 231 K. Liquidation sommaire (1)
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2 Si le juge agrée cette proposition, il est procédé ? la liquidation sommaire de la faillite, ? moins qu’un créancier ne demande, avant la distribution des deniers, que la liquidation ait lieu en la forme ordinaire et ne fournisse une sûreté suffisante pour les frais qui ne seront probablement pas couverts.
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Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS220098 | Anordnung des summarischen Verfahrens | Konkurs; Beschwerde; Verfahren; Beschwerdeführer; Summarische; Konkursgericht; Konkursamt; Summarischen; Urteil; Ordentliche; Entscheid; SchKG; Konkursgerichts; Gläubiger; Verfahrens; Einzelgericht; Meilen; Beschwerdegegnerin; Antrag; Konkursamtes; Dispositiv-Ziffer; Ordentlichen; Bezirksgericht; Recht; Gericht; Konkursitin; Konkursverfahren; Konkurses; Konkurssachen; IVm |
ZH | RT180106 | Rechtsöffnung | Beschwerde; Konkurs; Betreibung; Winterthur; Verfahren; SchKG; Partei; Urteil; Rechtsöffnung; Gesuchsgegnerin; Gesuchsteller; Bundesgericht; Vorinstanz; Bezirksgericht; Kanton; Stadt; Summarischen; Verfahrens; Konkursverfahren; Mangels; Einzelgerichts; Kantons; Aufzuerlegen; Oberrichter; Auferlegt; Beilage; Aktiven; Beschwerdeverfahren; Beschwerdeführer |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | KV 2007/4 | Entscheid Art. 90 Abs. 3 KVV. Art. 54 Abs. 2 ATSG. Prämienforderung einer Krankenversicherung betreffend einen Zeitraum vor Eröffnung eines Konkursverfahrens, in welchem die Krankenversicherung die Forderung nicht eingegeben hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. September 2007, KV 2007/4) | Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Zahlung; Prämie; Prämien; Bezahlt; Konkurs; Forderung; Intras; Betrag; Raten; Rechnung; Verfahren; Einsprache; SchKG; Gutschrift; Zahlungsbefehl; Betreibung; Partei; Akten; Einspracheentscheid; Rechtsvorschlag; Beschwerdeführers; Zahlungsvereinbarung; Parteien; Obligatorisch; Verfügung |
LU | S 99 408 | Art. 52 AHVG; Art. 82 Abs. 1 AHVV. Beginn der einjährigen Frist zum Erlass der Schadenersatzverfügung. Im ordentlichen wie im summarischen Konkursverfahren der Aktiengesellschaft wird für den Beginn der Frist in der Regel auf die Auflage des Inventars und des Kollokationsplanes abgestellt. Eine Ausgleichskasse hat sich aber bereits von dem Zeitpunkt an, in dem sie alle tatsächlichen Umstände des Schadens kennt oder kennen muss, über die Einzelheiten eines Schadenersatzanspruchs zu informieren. Ab zumutbarer (und nicht tatsächlicher) Schadenskenntnis läuft die einjährige Frist (Erw. 3c). Bedeutung des Umstandes, dass über den eingeklagten Verwaltungsrat - nach Eröffnung des Konkursverfahrens über die Aktiengesellschaft - seinerseits der Privatkonkurs eröffnet worden ist (Erw. 4). Einhaltung der einjährigen Frist im konkreten Fall verneint. | Schaden; Konkurs; Schadenersatz; Zeitpunkt; Schadens; Forderung; Schadenersatzforderung; Beklagten; Konkursverfahren; Kollokation; Kollokationsplan; Gläubiger; Publikation; Umstände; Privatkonkurs; Zumutbare; Auflage; Forderungen; Ausgleichskasse; Beachtung; Versicherungsgericht; Konkursverfahrens; Eingabe; Beitragsforderung; Frist; Inventar; Verlust; Eidgenössische; Zeitpunkte |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
136 III 534 (5A_421/2010) | Abtretung von Rechtsansprüchen nach Art. 260 Abs. 1 SchKG. Über den von mehreren Abtretungsgläubigern eingeklagten Anspruch der Masse kann nur einheitlich entschieden werden (E. 2). Der Vorschlag der Konkursverwaltung an die Gläubiger, auf die Geltendmachung eines Anspruchs durch die Masse zu verzichten, und die Aufforderung, für den Fall des Verzichts die Abtretung zu verlangen, können im gleichen Rundschreiben Platz finden (E. 3 und 4). | Abtretung; Konkurs; Gläubiger; Beschwerde; Verzicht; Kantons; Beschwerdeführerin; Kantonsgericht; SchKG; Klage; Anspruch; Geltendmachung; Beschwerdeführerinnen; Masse; Anspruchs; Konkursamt; Urteil; Konkursverwaltung; Prozessführung; Forderung; Abtretungsgläubiger; Verzichts; Klagen; Gläubigern; Offeriert; Gläubigerzirkular; Gültige; Inventar; Bezirks; Nichtigkeit |
131 III 237 | Freihandverkaufsverfügung; Nichtigkeit (Art. 22 SchKG) wegen inhaltlicher Mängel. Eine Freihandverkaufsverfügung ist nichtig, wenn die Umschreibung des zu verwertenden Objekts den Anforderungen zur Individualisierung nicht genügt (E. 2.1). Bei der Verwertung von registrierten Immaterialgüterrechten - im konkreten Fall Marken - ist zur Individualisierung die Erwähnung der wichtigsten Registerangaben erforderlich (E. 2.3). | Marke; Freihandverkauf; Marken; Konkurs; Beschwerde; Freihandverkaufs; Freihandverkaufsverfügung; Nichtigkeit; Konkursamt; SchKG; Kaufvertrag; Beschwerdegegnerin; alle; Inventar; Schuldbetreibung; Markenrechte; Marken; Rechtlich; LORANDI; Individualisierung; Verwertung; Verfügung; Liegenden; Beschluss; Aufsichtsbehörde; Vermögenswerte; Gemeinschuldnerin; Interesse; Inventarpositionen |
Autor | Kommentar | Jahr |
Urs Lustenberger | Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II | 2010 |