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Financial Services Act (FinSA)

Art. 23FinSA from 2021

Art. 23 Financial Services Act (FinSA) drucken

Art. 23 Involvement of third parties

1 Financial service providers may appoint third parties for the provision of financial services.

2 They shall appoint only persons who possess the necessary skills, knowledge and experience for their work and have the required authorisations and register entries for this activity, and shall carefully instruct and supervise the appointed persons.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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