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Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (LIFD)

Art. 23 LIFD de 2023

Art. 23 Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (LIFD) drucken

Art. 23 Autres revenus

Sont également imposables:

  • a. tout revenu acquis en lieu et place du revenu d’une activité lucrative;
  • b. les sommes uniques ou périodiques obtenues ensuite de décès, de dommages corporels permanents ou d’atteinte durable ? la santé;
  • c. les indemnités obtenues lors de la cessation d’une activité ou de la renonciation ? l’exercice de celle-ci;
  • d. les indemnités obtenues en échange de la renonciation ? l’exercice d’un droit;
  • e. (1)
  • f. la pension alimentaire obtenue pour lui-même par le contribuable divorcé ou séparé judiciairement ou de fait, ainsi que les contributions d’entretien obtenues par l’un des parents pour les enfants sur lesquels il a l’autorité parentale.
  • (1) Abrogée par l’annexe ch. II 5 de la LF du 29 sept. 2017 sur les jeux d’argent, avec effet au 1er janv. 2019 (RO 2018 5103; FF 2015 7627).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 23 Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOSGSTA.2001.80Entschädigung für Nichtausübung eines RechtsDarlehen; Darlehens; Rückzahlung; Einkommen; Recht; Diskont; Betrag; Schuld; Bundes; Verzicht; Beschwerde; Entschädigung; Erben; Rekurrent; Sofortige; Barwert; Veranlagung; Differenz; Reduktion; Staats; Darlehensschuld; Einsprache; Jährlich; Erbengemeinschaft; Rekurs; Gestand; Bundessteuer; Entschädigungen; Onkel

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGB 2018/251, B 2018/252Entscheid Art. 199 Abs. 1 StG (sGs 811.1). Art. 151 Abs. 1 DBG (SR 642.11). Beschwerde; Steuer; Beschwerdeführer; Steuer; Entscheid; Zahlung; Recht; Zahlungen; Bundes; Veranlagung; Schenkung; Einkommen; Beschwerdeführers; Tatsache; Steuern; Verwaltungsgericht; Angefochtene; Bundessteuer; Arbeitsverhältnis; Tatsachen; Vorinstanz; Verbindung; Richner/Frei/; Leistung; Amtliche; Kantons; Leistung; Darlehen; Person; Steuerbaren
    SGI/1-2016/50, 51Entscheid Art. 115 Abs. 1 lit. a und Art. 51 StG (sGS 811.1), Art. 91 und Art. 37 DBG (SR 642.11). Die im Fürstentum Liechtenstein wohnhafte und im Kanton St. Gallen unselbständig tätig gewesene Rekurrentin erhielt aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs einen Nettolohn von 50‘000 Franken zugesprochen. Die Veranlagungsbehörde erfasste diesen mit der Quellensteuer im Monat der Auszahlung mit dem übrigen Monatslohn. Der Antrag der Rekurrentin, die Leistung sei als Genugtuung steuerfrei, ist unbegründet. Unrichtig ist aber die Auffassung der Veranlagungsbehörde, die Leistung sei im Zuflussmonat zu erfassen, weil dies bei der Quellensteuer eine übermässige Progression zur Folge hat. Gegenstand des Vergleichs waren rund zwölf Monatslöhne, weshalb die Vergleichssumme analog der Bestimmungen für die Besteuerung von Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen zu einem privilegierten Steuersatz besteuern ist (Urteil der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, vom 27. September 2016, VRKE I/1-2016/50, 51). Steuer; Quelle; Beschwerde; Quellensteuer; Arbeit; Rekurrentin; Beschwerdeführerin; Leistung; Tarif; Zahlung; Vergleich; Entschädigung; Verfahren; Rekurs; Arbeitgeber; Verwaltungsgericht; Tarifcode; Abgekürzt:; Entscheid; Leistungen; Kündigung; Einsprache; Arbeitsverhältnis; Verpflichtet; Kanton; Einspracheentscheid; Steuerpflicht; Zigerlig/Oertli/; Beantragt; Hofmann
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    143 II 402 (2C_82/2017)Art. 16 Abs. 1 und 3 sowie Art. 23 lit. d DBG; Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StHG; Besteuerung einer Entschädigung, die als Gegenleistung für die Löschung einer Nutzniessung an einem Grundstück geleistet wurde. Im Bereich der direkten Bundessteuer stellt die Entschädigung, die als Folge des Verzichts auf eine Nutzniessung im Privatvermögen des Steuerpflichtigen geleistet wurde, weder Einkommen noch Vermögensertrag dar. Eine allfällige daraus folgende Vermehrung des Vermögens ist als Kapitalgewinn zu berücksichtigen (E. 6). In Bezug auf die kantonalen und kommunalen Steuern kann vorliegend die Frage, ob die Entschädigung der Grundstückgewinnsteuer unterliegt, offengelassen werden (E. 7). Usufruit; Droit; Immeuble; Canton; L'usufruit; Recourant; Revenu; Consid; Recours; Impôt; Fiscal; Montant; Fortune; Capital; Privé; Indemnité; Fédéral; être; Imposition; Cause; été; Gains; Comme; D'usufruit; Arrêt; Valeur; Cantonal; Fiscale; Renonciation; Cette
    139 II 363 (2C_1151/2012)Art. 127 Abs. 2 BV; Art. 16 Abs. 1 und 3 sowie Art. 23 lit. d DBG; Art. 7 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 2 lit. c StHG; Art. 730 Abs. 1 ZGB; Art. 20 Abs. 1 OR; Steuerfolgen eines gemischten Rechtsgeschäfts, das den entgeltlichen Verzicht auf eine ins Grundbuch eingetragene Bauverbotsdienstbarkeit und den entgeltlichen Rückzug eines Baurechtsmittels zum Gegenstand hat. Das Reinvermögenszugangsprinzip gemäss Art. 16 Abs. 1 DBG und Art. 7 Abs. 1 StHG konkretisiert den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Ausnahmen davon sind eng auszulegen. Der steuerfreie Kapitalgewinn nach Art. 16 Abs. 3 DBG bedingt einerseits die Veräusserung von dinglichen oder obligatorischen Rechten des Privatvermögens, anderseits eine unmittelbar damit verknüpfte Gegenleistung. Keinen Reinvermögenszugang bewirken der blosse Aktiventausch und der Ersatz erlittenen Schadens, weswegen sie einkommenssteuerlich ohne Bedeutung bleiben (Art. 16 Abs. 1 DBG e contrario). Veräusserungsfremde Teile des Entgelts, so die Gegenleistung für den Rückzug eines Baurechtsmittels, mit denen kein Vermögensabgang einhergeht, sind demgegenüber grundsätzlich steuerbar (E. 2). Der dingliche Rechtsbestand wird gleichermassen eingeschränkt durch die Einräumung einer belastenden und den Verzicht auf eine begünstigende Dienstbarkeit. Fälle, in welchen die Gegenleistung für den Rückzug eines Baurechtsmittels entgegen der Regel steuerfrei bleibt. Gebot der vertikalen Steuerharmonisierung (E. 3). Recht; Grundstück; Recht; Urteil; Rückzug; Veräusserung; Steuerfrei; Bundessteuer; Kapitalgewinn; Einsprache; Grundstücke; Bauverbot; Steuerfreie; Reinvermögenszugang; Privatvermögen; Steuerrecht; Dienstbar; Steuerfreien; Einkommens; Bauverbots; Verwaltung; Steuerrecht; Liegenden; Grundstücks; Verzicht; Vermögensabgang; Entscheid; REICH; Sinne

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Richner, Frei, Kaufmann Handkommentar zum DBG, Zürich2003
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