E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR)

Art. 228OR from 2023

Art. 228 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 228 (1)

(1) Repealed by No I of the FA of 13 Dec. 2013 (Repeal of the Provisions on Advance Payment Agreements), with effect from 1 July 2014 (AS 2014 869; BBl 2013 4631 5793).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
95 III 39Lohnabtretung. Festsetzung des nicht abtretbaren Lohnbetrags. 1. Der in Art. 226 e Abs. 1 OR für den Geltungsbereich der Art. 226 a ff. OR ausgesprochene Grundsatz, dass künftige Lohnforderungen nur abgetreten werden können, soweit sie pfändbar sind, gilt allgemein. Art. 226 e Abs. 2 OR, wonach das Betreibungsamt auf Ansuchen der Beteiligten den nach Art. 93 SchKG dem Käufer zu belassenden Kompetenzbetrag festsetzt, ist auf Abtretungen künftiger Lohnforderungen, die nicht mit einem von den Vorschriften über den Abzahlungsvertrag erfassten Geschäft zusammenhängen, entsprechend anzuwenden. (Erw. 2). 2. Der Notbedarf ist bei der Abtretung künftiger Lohnforderungen nach den gleichen Grundsätzen zu berechnen wie bei der Lohnpfändung. Steuerschulden fallen ausser Betracht. (Erw. 3). 3. Die Betreibungsbehörden haben bei der Anwendung von Art. 226 e Abs. 2 die Gültigkeit der erfolgten Lohnabtretungen nicht zu prüfen. Vorgehen, wenn streitig ist, wem die den Notbedarf übersteigenden Lohnbeträge zustehen. (Erw. 4). Lohnforderungen; Künftige; Lohnabtretungen; Pfändbar; Abtretung; Gesuchsteller; SchKG; Notbedarf; Künftiger; Kompetenzbetrag; Betreibungsamt; Darlehen; Käufer; Abzahlung; Aufsichtsbehörde; Belassende; Obern; Abzahlungsvertrag; Grundsätzen; Steuerschulden; Lohnbetrag; Gültigkeit; Gesuchstellers; Abtretbar; Arbeitnehmer; Anzuwenden
85 I 17Derogatorische Kraft des Bundesrechts. Eine kantonale Regelung des Spar- oder Vorzahlungsvertrages, wonach der Vertragsschluss einer behördlichen Bewilligung bedarf und diese nur erteilt wird, wenn der Vertrag in schriftlicher Form abgeschlossen ist und inhaltlich einer Reihe von die Vertragsfreiheit beschränkenden und in das Zivilrecht eingreifenden Vorschriften entspricht, ist bundesrechtswidrig. Recht; Vertrag; Käufer; Vertrags; Recht; Bundeszivilrecht; Bewilligung; Kanton; Kaufpreis; Käufers; Vorschrift; Bundesrechtswidrig; Sparvertrag; Bundesrecht; Kantonale; Bestimmungen; Aufzuheben; Kaufpreises; Teilzahlungen; Bundeszivilrechts; öffentlich-rechtlich; Leistung; Verkäufer; Vorschriften; Beschwerde; Kantone; öffentlich-rechtliche; Preis; Regierungsrat
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz