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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 223 StPO vom 2023

Art. 223 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 223 Verkehr mit der Verteidigung im Haftverfahren

1 Die Verteidigung kann im Haftverfahren den Einvernahmen der beschuldigten Person und weiteren Beweiserhebungen beiwohnen.

2 Die beschuldigte Person kann im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft und den Gerichten um Anordnung von Haft jederzeit ohne Aufsicht mit der Verteidigung schriftlich oder mündlich verkehren.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 223 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SHNr. 51/2008/16 Art. 160 Abs. 2, Art. 161 Abs. 2 und Art. 329 Abs. 3 StPO. Gerichtliches Haftprüfungsverfahren (Haftverlängerung). Persönliche Anhörung des Verhafteten; Äusserungsmöglichkeit der Staatsanwaltschaft; Heilung einer Gehörsverletzung; Kognition des Obergerichts bei Anfechtung eines Haftentscheids durch die Staatsanwa Beschwerde; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Recht; Bergericht; Haftverlängerung; Obergericht; Beschwerdegegner; Untersuchungsrichter; Haftprüfungsrichterin; Anhörung; Gehör; Kognition; Mündliche; Verfahren; Äusserungsfrist; Vorinstanz; Untersuchungsrichters; Beschwerdeverfahren; Gehörsverletzung; Äusserungsmöglichkeit; Beantragt; Begründung; Haftanhörung; Rückweisung; Untersuchungshaft; Verfahrens; Entschieden; Beschwerdegegners; Partei
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