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Codice penale militare (CPM)

Art. 223 CPM dal 2023

Art. 223 Codice penale militare (CPM) drucken

Art. 223 Conflitti di competenza

1 I conflitti di competenza fra la giurisdizione militare e la giurisdizione ordinaria sono decisi in modo definitivo dal Tribunale penale federale. (1)

2 Il Tribunale penale federale annulla le sentenze e i processi che costituiscono un’usurpazione della competenza militare verso quella ordinaria e viceversa. Esso ordina le misure precauzionali necessarie. (1)

3 La pena scontata in forza della sentenza annullata è computata nella pena da subirsi in forza dell’altra sentenza.

(1) (2)
(2) Nuovo testo giusta l’all. n. 11 della LF del 4 ott. 2002 sul Tribunale penale federale, in vigore dal 1° apr. 2004 (RU 2003 2133 2131; FF 2001 3764).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
116 Ia 70Art. 83 lit. a OG; Kompetenzkonflikt nach Art. 223 MStG. Der militärische Untersuchungsrichter tritt seinen Dienst mit dem Anruf bzw. dem Aufgebot durch den zuständigen Kommandanten (oder die Direktion der Eidgenössischen Militärverwaltung) an. Begibt er sich daraufhin - in der Regel in Uniform - an den Ort der Einvernahme, so steht dies im Zusammenhang mit der von ihm zu erbringenden Militärdienstleistung, weshalb er für Verkehrsübertretungen während der Fahrt dorthin dem Militärstrafgesetz untersteht. Nur wenn jeder solcher Zusammenhang fehlt, sind Verkehrsübertretungen der dem Militärstrafrecht unterstehenden Personen durch die zivilen Behörden zu verfolgen und zu beurteilen. Militärische; Urteil; Zivile; Zusammenhang; Dienst; Kompetenzkonflikt; Bundes; Militärstrafrecht; Unterstehe; Zivilen; Behörde; Dienstlich; Bundesgericht; Militärstrafgesetz; Zuständig; Personen; Unterstehen; Behörden; Klage; Zuständigkeit; Glarus; Kantons; HAURI; Militärischen; Fahrt; Verfolgen; Unterstehenden; Verfahren; Bestritt
106 Ia 49Art. 223 MStG, Kompetenzkonflikt zwischen Zivil- und Militärgerichtsbarkeit. 1. Instruktoren unterstehen dem Militärstrafrecht, wenn sie einem Kurs oder einer Schule zugeteilt sind (Erw. 1). 2. Die Rechtskraft steht der Aufhebung eines zivilen Strafurteils nicht entgegen, wenn die Militärstrafgerichtsbehörden die Kompetenz beanspruchen (Erw. 3). Militärstrafrecht; Fraubrunnen; Militärische; Bürgerliche; Urteil; Gerichtspräsident; Urteil; Bundes; Instruktor; Zugeteilt; Schule; Unterstehen; Militärischen; Kompetenz; Militärgerichtsbarkeit; Unterworfen; Bundesgericht; Uniform; Militärdienst; Fahrzeug; Diss; Selbstunfall; überwies; Mandat; Dienstfahrzeug; Gerichtspräsidenten; Hatte; Beamte; Bürgerlichen; Militärverwaltung
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