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Verordnung technische Strassenfahrzeuge (VTS)

Art. 222o VTS vom 2022

Art. 222o Verordnung technische Strassenfahrzeuge (VTS) drucken

Art. 222o (1) Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. November 2016

1 Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor, die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, können bezüglich Artikel 14 Buchstabe b Ziffer 1 und 2 über die Fahrzeugeinteilung von Kleinmotorrädern sowie bezüglich Artikel 15 Absatz 2 über die Fahrzeugeinteilung von Leichtmotorfahrzeugen nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

2 An Fahrzeugen, die bis zum 31. Dezember 2016 erstmals zum Verkehr zugelassen werden, kann bezüglich Artikel 76 Absatz 5 Buchstabe d vom nach dem UNECE-Reglement Nr. 48 vorgeschriebenen Mindestabstand zwischen den Tagfahrlichtern um höchstens 20 cm abgewichen werden. Die Lichter sind jedoch möglichst nahe dem vorgeschriebenen Mindestabstand anzubringen.

3 Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, können bezüglich Artikel 106 Absatz 5 über die Pflicht zur Ausrüstung von Arbeitsmotorwagen, Traktoren und Motorkarren mit Sicherheitsgurten und bezüglich Artikel 119 Buchstabe i über die Pflicht zur Ausrüstung von Traktoren und Motorkarren mit Sicherheitsgurten nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

4 Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, können bezüglich Artikel 123 Absatz 2 über die Anforderungen an das Öffnen von Türen bei Gesellschaftswagen nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

5 Leichtmotorfahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, können bezüglich Artikel 135 Absatz 3 über die Breite von Leichtmotorfahrzeugen mit geschlossenem Aufbau nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

6 Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, können bezüglich Artikel 136 Absatz 1 über das für die Kategorieneinteilung massgebende Gewicht und bezüglich Artikel 136 Absatz 1bis über das Sonderzubehör nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

7 Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, können bezüglich Artikel 136 Absatz 2 über die Nutzlast und bezüglich Artikel 136a über die Anzahl Plätze nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden; erfolgt die Zulassung nach neuem Recht, so muss Artikel 136a erfüllt werden.

8 Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, können bezüglich Artikel 137 Absatz 3 über die unterschiedliche Geschwindigkeit kurveninnerer und kurvenäusserer Räder nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

9 Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, können bezüglich Artikel 139 Absatz 3 über die Sitzgelegenheiten und bezüglich Anhang 9 Ziffer 41 über das für die Bestimmung der Platzzahl massgebende Personengewicht nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

10 Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2019 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, können bezüglich Artikel 140 Absatz 3 über das automatische Einschalten des Abblendlichts nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

11 An Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 2018 typengenehmigt werden, sowie an Fahrzeugen, die von der Typengenehmigung befreit sind und vor dem 1. Januar 2018 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, kann bezüglich Artikel 142 Absatz 1 bis zu einer Fahrzeugbreite von höchstens 1,30 m auf die Verdoppelung der Rückstrahler verzichtet werden.

12 Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, können bezüglich Artikel 145 Absatz 1bis über Antiblockiersysteme oder kombinierte Bremssysteme nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

13 Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, können bezüglich Artikel 145a über die Abwandlung aus Fahrzeugen höherer Motorleistung nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

14 Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, können bezüglich Artikel 155 Absatz 1 über die Pflicht zur Ausrüstung von Leichtmotorfahrzeugen mit Sicherheitsgurten und Artikel 158 über die Pflicht zur Ausrüstung von Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen mit Sicherheitsgurten nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

15 Fahrzeuge, die über eine Motorleistung von nicht mehr als 15 kW verfügen und die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, müssen die Bestimmung über die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von Artikel 159 nicht erfüllen, ausser wenn sie über eine Genehmigung nach Verordnung (EU) Nr. 168/2013 verfügen.

16 Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, können bezüglich Anhang 8 Ziffer 22 über die Gefährlichkeit von Aussenrückspiegeln und deren Zurückweichen bei leichtem Druck nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

17 Fahrzeuge, die vor dem 15. Januar 2017 typengenehmigt wurden, sowie Fahrzeuge, die von der Typengenehmigung befreit sind und vor dem 15. Januar 2017 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt wurden, können bezüglich Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b über die Bestimmung der Leistung von Elektromotoren nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden. (2)

(1) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 (AS 2016 5133).
(2) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 253).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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