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Codice civile svizzero (CCS)

Art. 22 CCS dal 2023

Art. 22 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 22 V. Cittadinanza e domicilio 1. Cittadinanza

1 L’attinenza di una persona è determinata dalla sua cittadinanza.

2 La cittadinanza è determinata dal diritto pubblico.

3 Se una persona è cittadina di più luoghi, fa stato per la sua attinenza il luogo dove ha il suo domicilio o dove l’ebbe da ultimo; e in mancanza di domicilio, il luogo dell’ultima cittadinanza acquistata da essa o da’ suoi ascendenti.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 V 95 (9C_391/2019) Art. 123 und 124 ZGB ; Vorsorgeausgleich bei Ehescheidung; Bestimmung der zu teilenden Austrittsleistung. Für die Anwendbarkeit von Art. 124 ZGB ist entscheidend, ob vor Einleitung des Scheidungsverfahrens ein Anspruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge entstanden resp. der Vorsorgefall Invalidität eingetreten ist. Dass (noch) keine Rente bezogen wird, schliesst die Anwendung von Art. 124 ZGB nicht aus (E. 4.4). Vorsorge; Scheidung; Rente; Zeitpunkt; Austrittsleistung; Invalidenrente; Vorsorgefall; Einleitung; Scheidungsverfahrens; Teilung; Anspruch; Berufliche; Beschwerde; Eintritt; Austrittsleistungen; Verfahren; Invalidenversicherung; Invalidität; Entscheid; Auslegung; Bundesgericht; Rentenbezug; Rückwirkend; Vorsorgeausgleich; Ehegatte;Scheidungsurteil; Urteil
125 III 103Internationale Zuständigkeit für Klagen aus unerlaubter Handlung; Handlungs- und Erfolgsort (Art. 133 Abs. 2 IPRG). Im Falle reiner Vermögensschädigungen fällt der Erfolgsort nicht zwingend mit dem Domizil des Geschädigten zusammen (E. 2). Lassen sich die konkret verletzten Vermögenswerte vom übrigen Vermögen abgrenzen und ist deren Standort zum Zeitpunkt der Schädigung feststellbar, gelangt das Recht an jenem Orte zur Anwendung (E. 3). Recht; Erfolg; Erfolgs; Erfolgsort; Geschädigte; Handlung; Geschädigten; Privatrecht; Recht; Anknüpfung; Urteil; Handlungs; Privatrecht; Vorinstanz; Verletzt; Internationale; Schaden; Rechtsgut; Domizil; Vermögensschädigung; Beklagten; UMBRICHT; Vermögenswert; Liechtenstein; Behauptung; Deutschland; Konten; Verletzung

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2018.51Verwertung beschlagnahmter Gegenstände (Art. 266 Abs. 5 StPO). Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO).Beschwerde; Liegenschaft; Beschwerdeführerin; Kammer; Recht; Verkauf; Verfügung; Recht; Verwertung; Bundesstrafgericht; Vorzeitig; Unterhalt; Bundesgericht; Bundesstrafgerichts; Vorzeitige; Urteil; Wertverminderung; Beschlagnahmt; Verfahren; Angefochten; Güter; Basel; Bundesanwaltschaft; Beschlagnahmte; Schnelle; Ehegatten; Beschwerdekammer
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