Art. 22 Arten von Arbeitsanhängern
1 «Arbeitsanhänger» sind Anhänger, mit denen keine Sachentransporte ausgeführt werden, sondern die als Arbeitsgerät dienen und höchstens einen geringen Tragraum für Werkzeuge und Betriebsstoffe aufweisen. (1)
2
3 Arbeitsanhänger können als Transportanhänger immatrikuliert werden, wenn sie allen anwendbaren Vorschriften entsprechen und die Arbeitsgeräte den Verkehr nicht behindern.
4 Anhänger nach Absatz 2 werden als Arbeitsanhänger, solche mit aufgebautem Nutzraum (Art. 20 Abs. 1) als Anhänger bezeichnet und durch die Angabe ihres Gebrauchszweckes näher bestimmt.
(1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 (AS 1998 2352).BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-5972/2008 | Strassenwesen (Übriges) | Fahrzeug; Beschwerde; Beschwerdeführer; Führerin; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Fahrzeugs; Erteilung; Vorschriften; Gesuch; Ausnahmebewilligung; Typengenehmigung; Marke; Verkehr; Markenbezeichnung; Verfügung; Entscheid; Bundesverwaltungsgericht; Motorleistung; Motorfahrzeug; Recht; Fahrzeuge; Gelte; Zulassung; Vierrädrige; Behörde; Gehör; Verfahren; Voraussetzung; Technische |
A-8382/2007 | Strassenwesen (Übriges) | Euronorm; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Beschwerdeführerinnen; Schweiz; Fahrzeuge; Bundes; Recht; Motorräder; Umwelt; Typen; Verordnung; Gesuch; Regel; Gelte; Gungen; Verfügung; Voraussetzung; Richtlinie; Typengenehmigung; Hältnismässig; Interesse; Voraussetzungen; -konform; Sind; Markt; Konforme |