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Verordnung technische Strassenfahrzeuge (VTS)

Art. 22 VTS vom 2022

Art. 22 Verordnung technische Strassenfahrzeuge (VTS) drucken

Art. 22 Arten von Arbeitsanhängern

1 «Arbeitsanhänger» sind Anhänger, mit denen keine Sachentransporte ausgeführt werden, sondern die als Arbeitsgerät dienen und höchstens einen geringen Tragraum für Werkzeuge und Betriebsstoffe aufweisen. (1)

2 Ihnen gleichgestellt sind Anhänger:

  • a. (2) nach Absatz 1, die eine Ladekapazität aufweisen, um während des Arbeitsprozesses erzeugtes oder benötigtes Gut vorübergehend aufzunehmen oder abzugeben, und deren Verhältnis zwischen Garantiegewicht und Leergewicht weniger als 3,0 beträgt;
  • b. zum Transport von Bestandteilen, Werkzeugen und Betriebsstoffen des Arbeitsmotorwagens, an dem sie mitgeführt werden;
  • c. (3)
  • d. mit Arbeitsgeräten, die über kurze Distanzen ein Ladegut befördern, das sie beim Unterhalt der Strasse auf der Fahrt aufnehmen oder abgeben;
  • e. die so gebaut sind, dass sie nur ein bestimmtes Arbeitsgerät aufnehmen können und keine anderweitige Lademöglichkeit aufweisen;
  • f. der Feuerwehr und des Zivilschutzes.
  • 3 Arbeitsanhänger können als Transportanhänger immatrikuliert werden, wenn sie allen anwendbaren Vorschriften entsprechen und die Arbeitsgeräte den Verkehr nicht behindern.

    4 Anhänger nach Absatz 2 werden als Arbeitsanhänger, solche mit aufgebautem Nutzraum (Art. 20 Abs. 1) als Anhänger bezeichnet und durch die Angabe ihres Gebrauchszweckes näher bestimmt.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 (AS 1998 2352).
    (2) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 253).
    (3) Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2109).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-5972/2008Strassenwesen (Übriges)Fahrzeug; Beschwerde; Beschwerdeführer; Führerin; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Fahrzeugs; Erteilung; Vorschriften; Gesuch; Ausnahmebewilligung; Typengenehmigung; Marke; Verkehr; Markenbezeichnung; Verfügung; Entscheid; Bundesverwaltungsgericht; Motorleistung; Motorfahrzeug; Recht; Fahrzeuge; Gelte; Zulassung; Vierrädrige; Behörde; Gehör; Verfahren; Voraussetzung; Technische
    A-8382/2007Strassenwesen (Übriges)Euronorm; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Beschwerdeführerinnen; Schweiz; Fahrzeuge; Bundes; Recht; Motorräder; Umwelt; Typen; Verordnung; Gesuch; Regel; Gelte; Gungen; Verfügung; Voraussetzung; Richtlinie; Typengenehmigung; Hältnismässig; Interesse; Voraussetzungen; -konform; Sind; Markt; Konforme
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