E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Legge federale sulla circolazione stradale (LCStr)

Art. 22 LCStr dal 2023

Art. 22 Legge federale sulla circolazione stradale (LCStr) drucken

Art. 22 Capo terzo: Disposizioni comuni Autorit? competente

1 Le licenze sono rilasciate e revocate dall’autorit? amministrativa. La competenza spetta al Cantone di stanza per i veicoli e al Cantone di domicilio per i conducenti. Il Consiglio federale può rinunciare alla permuta della licenza di condurre in caso di cambiamento di domicilio e prevedere licenze federali per i veicoli militari e i loro conducenti. (1)

2 Le stesse norme sono applicabili all’esame dei veicoli e dei conducenti, come anche agli altri provvedimenti previsti nel presente titolo.

3 Per il veicolo che non ha un luogo di stanza fisso e per il conducente che non ha domicilio in Svizzera, la competenza è determinata dal luogo in cui si trova prevalentemente. In caso di dubbio, è competente il Cantone che inizia la procedura per primo.

(1) Nuovo testo giusta il n. I della LF del 14 dic. 2001, in vigore dal 1° apr. 2003, seconda parte del per. 3 in vigore il 1° feb. 2005 (RU 2002 2767, 2004 5053 art. 1 cpv. 1; FF 1999 3837).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 22 Legge federale sulla circolazione stradale (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUH140118Entschädigungsfolgen / Genugtuung Beschwerde; Beschwerdeführer; Führerausweis; Genugtuung; Verfahren; Führerausweise; Polizei; Entschädigung; Beschwerdegegnerin; Recht; Verfügung; Behörde; Führerausweisentzug; Staatsanwalt; Aufwendungen; Staatsanwaltschaft; Strassen; Anwalt; Entzug; Verkehr; Entschädigungs; Vorsorglich; Verfahren; Kontrolle; Verkehrs; Genugtuungs; Administrativmassnahme; Abteilung; Sinne
ZHUH130016Entschädigung Beschwerde; Beschwerdeführer; Führerausweis; Entschädigung; Verfahren; Führerausweise; Verfahren; Beschwerdegegnerin; Polizei; Rechtlichen; Entzogen; Drogenschnelltest; Rechtsmittel; Entstanden; Obergericht; Verfahrens; Provisorisch; Kantons; Bundesgerichts; Empfang; Gerichtsgebühr; Staatsanwaltschaft; Einstellungsverfügung; Winterthur; Kammer; Unterland; Winterthur/Unterland; Beschwerdegegnerin; Erlitten; Beschwerdeverfahren

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2018/203Entscheideinerseits zulässig, wenn es objektiv unmöglich war, die geltend gemachten Beschwerde; Recht; Beschwerdeführer; Verfügung; Strassenverkehrs; Strassenverkehrsamt; Entscheid; Wiederaufnahme; Auflage; Rechtsmittel; Auflagen; Positiv; Kanton; Verfahren; Sicherungsentzug; Ordentlichen; Vorinstanz; Beschwerdegegner; Urinprobe; Positive; Führerausweis; Kantons; Zumutbar; Gallen; Fehle; Verfahrens; Cannabis; Verwaltungsgericht; Revision; Lernfahrausweis
SGIV-2018/106Entscheid Art. 10 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1 SVG (SR 741.01), Art. 42 Abs. 1 lit. a, Abs. 3bis lit. Führerausweis; Rekurrent; Führerausweise; Ausländische; Strassenverkehr; Rekurs; Rekurrenten; Strassenverkehrs; Sudanesische; Ausländischen; Führerausweises; Verfügung; Ausweis; Motorfahrzeug; Gültig; Schweiz; Recht; Sudanesischen; Unbestimmte; Ausweise; Sicherheit; Strassenverkehrsamt; Echtheit; Totalfälschung; Bestätigung; Sicherheitsmerkmale; Kantons; Schutz; Abzuerkennen
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 II 331 (6A.106/2006)Entzug des schweizerischen Führerausweises wegen Verletzung von Verkehrsregeln im Ausland; gesetzliche Grundlage (Art. 164 und 182 BV; Art. 16 ff., 57 und 106 SVG; Art. 34 VZV; Europäisches Übereinkommen über die internationalen Wirkungen des Entzuges des Führerausweises für Motorfahrzeuge). Ein Warnungsentzug wegen Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften im Ausland ist mangels der hiefür erforderlichen gesetzlichen Grundlage unzulässig (Änderung der Rechtsprechung; E. 5-8). Er kann nicht auf das Territorialitätsprinzip und auch nicht auf das Auswirkungsprinzip gestützt werden (E. 6.1 und 6.2). Das formelle Gesetz (SVG) enthält weder nach seinem Wortlaut noch gemäss seinem Sinn und Zweck eine ausreichend klare Grundlage (E. 6.3 und 6.4). Es enthält insbesondere keine hinreichend deutlichen Anhaltspunkte für die Qualifizierung des Warnungsentzugs als eine um der Verkehrssicherheit willen angeordnete Massnahme mit präventivem und erzieherischem Charakter (E. 6.4.2). Art. 34 VZV (Art. 30 Abs. 4 aVZV) reicht aus verfassungsrechtlichen Gründen als Grundlage nicht aus (E. 7). Das Europäische Übereinkommen über die internationalen Wirkungen des Entzuges des Führerausweises für Motorfahrzeuge bildet keine hinreichende Grundlage für die Anordnung eines Warnungsentzugs wegen einer Auslandtat, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei begangen wurde (E. 8). Hingegen kann ein Führerausweisentzug wegen fehlender Fahreignung (Sicherungsentzug) in Anbetracht seines sich aus dem formellen Gesetz (Art. 16d SVG) klar ergebenden Zwecks auch wegen Sachverhalten angeordnet werden, die sich im Ausland zutragen (E. 9.1). Entsprechendes gilt für den Entzug des Führerausweises wegen Wegfalls der gesetzlichen Voraussetzungen sowie wegen Missachtung von Beschränkungen und Auflagen (E. 9.2). Ausland; Führer; Verkehr; Auslandtat; Warnungsentzug; Führerausweis; Recht; Bundes; Recht; Schweiz; Führerausweise; Widerhandlung; Strassen; Strassenverkehr; Entzug; Auslandtaten; Bestimmungen; Massnahme; Grundlage; Verkehrssicherheit; Schweizerischen; Führerausweises; Angeordnet; Rechtsprechung; Strassenverkehrs; Übereinkommen; Behörde; Gesetzliche
129 II 175Art. 22 Abs. 1 SVG; Art. 42 Abs. 4 und Art. 45 Abs. 1 VZV; Art. 45 Abs. 4 VZV; Aberkennung eines ausländischen Führerausweises; Objektivierung der Voraussetzungen; Wahl des Inhabers zwischen Hinterlegung des Ausweises und Anmerkung der Ungültigkeit. Die Zuständigkeitsbestimmungen im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Satz 2 VZV umgeht, wer einen Führerausweis im Ausland erwirbt, obwohl er ihn in der Schweiz hätte erwerben müssen, und auf Grund der objektiven Umstände diesen in der Schweiz widerrechtlich benützen könnte (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 2). Wer entgegen den Zuständigkeitsbestimmungen einen Führerausweis im Ausland erwirbt und in der Schweiz einen Lernfahrausweis beantragt, tritt als potenzieller Motorfahrzeugführer auf und schafft so objektive Umstände, welche die Aberkennung des ausländischen Ausweises rechtfertigen (E. 3). Der Inhaber kann wählen, ob der aberkannte ausländische Ausweis nach Art. 45 Abs. 4 VZV hinterlegt oder die Ungültigkeit für das Gebiet der Schweiz darin angemerkt wird (E. 4). Ausweis; Schweiz; Führerausweis; Ausländische; Ausweise; Ausländischen; Aberkennung; Ausweises; Verwaltungsgericht; Recht; Umgehung; Ausland; Führerausweise; Schweizerischen; Verkehrsamt; Verwendung; Widerrechtlich; Beschwerde; Zuständigkeitsbestimmungen; Chinesische; Inhaber; Motorfahrzeug; Objektive; Rechtsprechung; Beschwerdegegner; Wohnsitz; Verwaltungsgerichts; Chinesischen; Aberkannt
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz