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Loi fédérale sur la circulation routière (LCR)

Art. 22 LCR de 2023

Art. 22 Loi fédérale sur la circulation routière (LCR) drucken

Art. 22 Chapitre 3 Dispositions communes Autorité compétente

1 Les permis sont délivrés et retirés par l’autorité administrative. Cette compétence appartient au canton de stationnement pour les permis de circulation et au canton de domicile pour les permis de conduire. Le Conseil fédéral peut abroger l’obligation d’échanger le permis de conduire en cas de changement de domicile et prévoir des permis fédéraux pour les véhicules militaires et leurs conducteurs. (1)

2 Les mêmes règles s’appliquent aux contrôles des véhicules et aux examens d’aptitude, ainsi qu’aux autres mesures prévues dans le présent titre.

3 Lorsqu’un véhicule n’a pas de lieu de stationnement fixe en Suisse ou qu’un conducteur n’y est pas domicilié, la compétence se détermine d’après le lieu où ils se trouvent le plus fréquemment. Dans le doute, le canton compétent est celui qui s’est saisi le premier du cas.

(1) Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 14 déc. 2001, en vigueur depuis le 1er avr. 2003, ? l’exception de la 2e partie de la 3e phrase en vigueur depuis le 1er fév. 2005 (RO 2002 2767, 2004 5053 art. 1 al. 1; FF 1999 4106).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 22 Loi fédérale sur la circulation routière (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUH140118Entschädigungsfolgen / Genugtuung Beschwerde; Beschwerdeführer; Führerausweis; Genugtuung; Verfahren; Führerausweise; Polizei; Entschädigung; Beschwerdegegnerin; Recht; Verfügung; Behörde; Führerausweisentzug; Staatsanwalt; Aufwendungen; Staatsanwaltschaft; Strassen; Anwalt; Entzug; Verkehr; Entschädigungs; Vorsorglich; Verfahren; Kontrolle; Verkehrs; Genugtuungs; Administrativmassnahme; Abteilung; Sinne
ZHUH130016Entschädigung Beschwerde; Beschwerdeführer; Führerausweis; Entschädigung; Verfahren; Führerausweise; Verfahren; Beschwerdegegnerin; Polizei; Rechtlichen; Entzogen; Drogenschnelltest; Rechtsmittel; Entstanden; Obergericht; Verfahrens; Provisorisch; Kantons; Bundesgerichts; Empfang; Gerichtsgebühr; Staatsanwaltschaft; Einstellungsverfügung; Winterthur; Kammer; Unterland; Winterthur/Unterland; Beschwerdegegnerin; Erlitten; Beschwerdeverfahren

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2018/203Entscheideinerseits zulässig, wenn es objektiv unmöglich war, die geltend gemachten Beschwerde; Recht; Beschwerdeführer; Verfügung; Strassenverkehrs; Strassenverkehrsamt; Entscheid; Wiederaufnahme; Auflage; Rechtsmittel; Auflagen; Positiv; Kanton; Verfahren; Sicherungsentzug; Ordentlichen; Vorinstanz; Beschwerdegegner; Urinprobe; Positive; Führerausweis; Kantons; Zumutbar; Gallen; Fehle; Verfahrens; Cannabis; Verwaltungsgericht; Revision; Lernfahrausweis
SGIV-2018/106Entscheid Art. 10 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1 SVG (SR 741.01), Art. 42 Abs. 1 lit. a, Abs. 3bis lit. Führerausweis; Rekurrent; Führerausweise; Ausländische; Strassenverkehr; Rekurs; Rekurrenten; Strassenverkehrs; Sudanesische; Ausländischen; Führerausweises; Verfügung; Ausweis; Motorfahrzeug; Gültig; Schweiz; Recht; Sudanesischen; Unbestimmte; Ausweise; Sicherheit; Strassenverkehrsamt; Echtheit; Totalfälschung; Bestätigung; Sicherheitsmerkmale; Kantons; Schutz; Abzuerkennen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 II 331 (6A.106/2006)Entzug des schweizerischen Führerausweises wegen Verletzung von Verkehrsregeln im Ausland; gesetzliche Grundlage (Art. 164 und 182 BV; Art. 16 ff., 57 und 106 SVG; Art. 34 VZV; Europäisches Übereinkommen über die internationalen Wirkungen des Entzuges des Führerausweises für Motorfahrzeuge). Ein Warnungsentzug wegen Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften im Ausland ist mangels der hiefür erforderlichen gesetzlichen Grundlage unzulässig (Änderung der Rechtsprechung; E. 5-8). Er kann nicht auf das Territorialitätsprinzip und auch nicht auf das Auswirkungsprinzip gestützt werden (E. 6.1 und 6.2). Das formelle Gesetz (SVG) enthält weder nach seinem Wortlaut noch gemäss seinem Sinn und Zweck eine ausreichend klare Grundlage (E. 6.3 und 6.4). Es enthält insbesondere keine hinreichend deutlichen Anhaltspunkte für die Qualifizierung des Warnungsentzugs als eine um der Verkehrssicherheit willen angeordnete Massnahme mit präventivem und erzieherischem Charakter (E. 6.4.2). Art. 34 VZV (Art. 30 Abs. 4 aVZV) reicht aus verfassungsrechtlichen Gründen als Grundlage nicht aus (E. 7). Das Europäische Übereinkommen über die internationalen Wirkungen des Entzuges des Führerausweises für Motorfahrzeuge bildet keine hinreichende Grundlage für die Anordnung eines Warnungsentzugs wegen einer Auslandtat, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei begangen wurde (E. 8). Hingegen kann ein Führerausweisentzug wegen fehlender Fahreignung (Sicherungsentzug) in Anbetracht seines sich aus dem formellen Gesetz (Art. 16d SVG) klar ergebenden Zwecks auch wegen Sachverhalten angeordnet werden, die sich im Ausland zutragen (E. 9.1). Entsprechendes gilt für den Entzug des Führerausweises wegen Wegfalls der gesetzlichen Voraussetzungen sowie wegen Missachtung von Beschränkungen und Auflagen (E. 9.2). Ausland; Führer; Verkehr; Auslandtat; Warnungsentzug; Führerausweis; Recht; Bundes; Recht; Schweiz; Führerausweise; Widerhandlung; Strassen; Strassenverkehr; Entzug; Auslandtaten; Bestimmungen; Massnahme; Grundlage; Verkehrssicherheit; Schweizerischen; Führerausweises; Angeordnet; Rechtsprechung; Strassenverkehrs; Übereinkommen; Behörde; Gesetzliche
129 II 175Art. 22 Abs. 1 SVG; Art. 42 Abs. 4 und Art. 45 Abs. 1 VZV; Art. 45 Abs. 4 VZV; Aberkennung eines ausländischen Führerausweises; Objektivierung der Voraussetzungen; Wahl des Inhabers zwischen Hinterlegung des Ausweises und Anmerkung der Ungültigkeit. Die Zuständigkeitsbestimmungen im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Satz 2 VZV umgeht, wer einen Führerausweis im Ausland erwirbt, obwohl er ihn in der Schweiz hätte erwerben müssen, und auf Grund der objektiven Umstände diesen in der Schweiz widerrechtlich benützen könnte (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 2). Wer entgegen den Zuständigkeitsbestimmungen einen Führerausweis im Ausland erwirbt und in der Schweiz einen Lernfahrausweis beantragt, tritt als potenzieller Motorfahrzeugführer auf und schafft so objektive Umstände, welche die Aberkennung des ausländischen Ausweises rechtfertigen (E. 3). Der Inhaber kann wählen, ob der aberkannte ausländische Ausweis nach Art. 45 Abs. 4 VZV hinterlegt oder die Ungültigkeit für das Gebiet der Schweiz darin angemerkt wird (E. 4). Ausweis; Schweiz; Führerausweis; Ausländische; Ausweise; Ausländischen; Aberkennung; Ausweises; Verwaltungsgericht; Recht; Umgehung; Ausland; Führerausweise; Schweizerischen; Verkehrsamt; Verwendung; Widerrechtlich; Beschwerde; Zuständigkeitsbestimmungen; Chinesische; Inhaber; Motorfahrzeug; Objektive; Rechtsprechung; Beschwerdegegner; Wohnsitz; Verwaltungsgerichts; Chinesischen; Aberkannt
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