Art. 22 Rücktritt und tätige Reue
1 Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.
2 Sind an einer Tat mehrere Täter oder Teilnehmer beteiligt, so kann das Gericht die Strafe dessen mildern oder von der Bestrafung dessen absehen, der aus eigenem Antrieb dazu beiträgt, die Vollendung der Tat zu verhindern.
3 Das Gericht kann die Strafe auch mildern oder von der Bestrafung absehen, wenn der Rücktritt des Täters oder des Teilnehmers die Vollendung der Tat verhindert hätte, diese aber aus anderen Gründen ausbleibt.
4 Bemüht sich einer von mehreren Tätern oder Teilnehmern aus eigenem Antrieb ernsthaft, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht seine Strafe mildern oder von seiner Bestrafung absehen, wenn die Tat unabhängig von seinem Tatbeitrag begangen wird.
BGE | Regeste | Schlagwörter |
121 II 166 | Art. 1, 2 Abs. 1, Art. 4 MPG, Art. 81 Ziff. 2 MStG; Befreiung vom Militärpflichtersatz. Dienstverweigerung aus Gewissensgründen. Verpflichtung zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Art. 81 Ziff. 2 MStG). Anerkennung der Arbeitsleistung als dem Militärdienst gleichwertige Dienstleistung? - Voraussetzungen der Abgabepflicht (E. 1). - Rechtsnatur der Arbeitsleistung (E. 2 u. 4). - Verhältnis zum künftigen Zivildienst (E. 3). | Dienst; Ersatz; Militärdienst; Militärpflichtersatz; Zivildienst; Arbeitsleistung; Wehrpflicht; Dienstleistung; Arbeitsdienst; Beschwerde; Beschwerdeführer; Bezahlen; Botschaft; Militärstrafgesetz; Ersatzabgabe; Gefängnis; Bundesrates; Ersatzpflicht; Bundesgesetz; Fassung; Zivildienstes; Militärstrafgesetzes; Armee; Interesse; Gewissensgründen; Dienstverweigerung; Wehrpflichtige; Gallen; Kantons; Dienstverweigerer |
106 Ia 49 | Art. 223 MStG, Kompetenzkonflikt zwischen Zivil- und Militärgerichtsbarkeit. 1. Instruktoren unterstehen dem Militärstrafrecht, wenn sie einem Kurs oder einer Schule zugeteilt sind (Erw. 1). 2. Die Rechtskraft steht der Aufhebung eines zivilen Strafurteils nicht entgegen, wenn die Militärstrafgerichtsbehörden die Kompetenz beanspruchen (Erw. 3). | Militärstrafrecht; Fraubrunnen; Militärische; Bürgerliche; Urteil; Gerichtspräsident; Urteil; Bundes; Instruktor; Zugeteilt; Schule; Unterstehen; Militärischen; Kompetenz; Militärgerichtsbarkeit; Unterworfen; Bundesgericht; Uniform; Militärdienst; Fahrzeug; Diss; Selbstunfall; überwies; Mandat; Dienstfahrzeug; Gerichtspräsidenten; Hatte; Beamte; Bürgerlichen; Militärverwaltung |