E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Legge sul Tribunale federale (LTF)

Art. 22 LTF dal 2022

Art. 22 Legge sul Tribunale federale (LTF) drucken

Art. 22 Ripartizione delle cause

Il Tribunale federale disciplina mediante regolamento la ripartizione delle cause tra le corti in funzione della materia, la composizione dei collegi giudicanti e l’impiego dei giudici non di carriera.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 22 Legge sul Tribunale federale (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRU 2020 13SchadenersatzKläger; Schaden; Beklagte; Bettwanzen; Leistung; Gericht; Kanton; Graubünden; Schadenersatz; Person; Nebenkosten; Entschädigung; Personen; Verwaltungsgericht; Können; Schadens; Andere; Weiter; Beweis; Verzugszins; Teilklage; Asylsuchende; Leistungsvereinbarung; Hätte; Oktober; Kosten; Kantons

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 374 (5A_280/2019)Art. 30 Abs. 2 SchKG; Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen (VZEG); Gesuch um Liquidation eines Eisenbahnunternehmens. Anwendungsbereich des VZEG betreffend Eisenbahnunternehmen und Frage der Zuständigkeiten zur Konkurseröffnung und Liquidation (E. 1-5). Eisenbahn; Konkurs; SchKG; Bundesgericht; Liquidation; Gesuch; Gesuchsgegnerin; Zwangsliquidation; Bundesgerichts; Unternehmen; Betreibung; Recht; Bundesgesetz; Eisenbahnverkehr; Bahnreform; Eisenbahnunternehmen; Eisenbahnverkehrsunternehmen; Verfahren; Konkurseröffnung; Pfand; Eisenbahnen; LUCIANI; Gläubiger; Schifffahrt; Schuldbetreibung; LUCIANI; Zuständigkeit; Zwangsvollstreckung; Infrastruktur; Verpfändung
136 II 281 (1C_212/2009)Art. 89 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 1 BGG; Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG; Art. 11 Abs. 2 USG; Beschwerde- und Einspracheberechtigung von Anwohnern einer Deponie. Personen, die an der Zufahrtsstrasse zur Deponie wohnen und den zusätzlichen Lastwagenverkehr deutlich wahrnehmen können, sind befugt, Rechtsmittel gegen das Vorhaben zu ergreifen. Gestützt auf das Vorsorgeprinzip ist eine Erschliessungsachse zu wählen, die unter den Gesichtspunkten der Lärm- und Luftbelastung, der Verkehrssicherheit und der Rücksichtnahme auf bestehende Siedlungen zu möglichst wenig Beeinträchtigungen führt (E. 2.5.3). Der zusätzliche Lastwagenverkehr verändert die Verkehrszusammensetzung und ist deutlich wahrnehmbar, auch wenn sich der Beurteilungspegel rein rechnerisch um weniger als 1 dB(A) erhöht (E. 2.5.4). Beschwerde; Deponie; Verkehr; Bundesgericht; Verkehrs; Recht; Lastwagen; Kanton; Risch; Einsprache; Beschwerdeführer; Kantons; Recht; Urteil; Küssnacht; Stockeri; Regierungsrat; Personen; Kantonsstrasse; Lärm; Wahrnehmbar; Verwaltungsgericht; Deutlich; Verfahren; Autobahn; Bundesgerichts; Lastwagenverkehr; Gemeinde; Rechtsmittel; Achse
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz