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Legge federale sulla parte generale del diritto delle assicurazioni sociali (LPGA)

Art. 22 LPGA dal 2022

Art. 22 Legge federale sulla parte generale del diritto delle assicurazioni sociali (LPGA) drucken

Art. 22 Sezione 4: Disposizioni speciali Garanzia delle prestazioni

1 Il diritto alle prestazioni non può essere ceduto né costituito in pegno. Qualsiasi cessione o costituzione in pegno è nulla.

2 I versamenti retroattivi di prestazioni dell’assicuratore sociale possono tuttavia essere ceduti:

  • a. al datore di lavoro o all’assistenza pubblica o privata, se questi versano anticipi;
  • b. a un’assicurazione che fornisce prestazioni anticipate.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 22 Legge federale sulla parte generale del diritto delle assicurazioni sociali (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPS170162Betreibung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Beschwerde; Betreibung; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; SchKG; Zahlung; Recht; Vorinstanz; Verrechnung; Betreibungsamt; Aufsichtsbehörde; Zahlungsbefehl; Prämie; Schuld; Beschwerdeverfahren; Kanton; Auszahlungsschei; Urteil; Schuldbetreibung; Rückerstattung; Betrag; Nichtigkeit; Forderung; Konkurs; Kantons; Forderungen; Verfahren; Prämien; Konkurssachen; Bundesgericht
    ZHPS150139Pfändungsvollzug (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Beschwerde; Betreibung; Renten; SchKG; Pfändung; Betreibungsamt; Existenz; Beschwerdeführerin; Schuldner; Pfändbar; Existenzminimum; Bundesgericht; Vorinstanz; Unpfändbarkeit; Säule; Gepfändet; Aufzuheben; Furttal; Urteil; Ergänzungsleistungen; Schuldners; Beschwerdegegner; Bezirksgericht; Dungsurkunde; Rechtsmissbrauch; Betreibungsamtes; Pfändungsurkunde; Sozialhilfe; Rentenpfändung; Aufzuheben
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGIV 2019/332Entscheid Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG. Drittauszahlung einer Nachzahlung. Vorschussleistungen der öffentlichen Fürsorge. Der Sinn und Zweck der einzelnen Rentenzahlungen besteht darin, den Existenzbedarf für den entsprechenden Monat zu decken. Bei einer Rentennachzahlung ändert sich nichts an diesem Sinn und Zweck. Die Nachzahlung muss deshalb primär zur (nachträglichen) Deckung des Existenzbedarfs in der Vergangenheit und nicht zur Deckung des laufenden oder des künftigen Existenzbedarfs verwendet werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. März 2020, IV 2019/332). Zahlung; Franken; Rente; Beschwerde; Zahlungen; Drittauszahlung; Zeitraum; Vorschusszahlung; Beschwerdeführer; Vorschusszahlungen; Dienste; Gemeinde; Sozialversicherungsleistung; Sozialen; Rentennachzahlung; Deckung; Verrechnung; Existenzbedarf; Bevorschussende; AK-act; Erbracht; Existenzbedarfs; Bezahlt; Ausbezahlt; Invalidenrente; Sozialversicherungsleistungen; Vorschussleistungen; Verfügung; Gerichtskosten
    SGEL 2018/19Entscheid Art. 22 ATSG. Art. 19 Abs. 4 ATSG. Art. 43 ATSG. Ergänzungsleistung. Fraglicher Anspruch auf eine ausländische Rente. Abtretung der allfälligen Rentenforderung? Vorschussleistung? Verfahrenssistierung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. August 2018, EL 2018/19). Beschwerde; Rente; Beschwerdeführer; Einsprache; Ergänzungsleistung; Verfügung; Beschwerdegegnerin; Recht; Einspracheverfahren; EL-Ansprecher; Entscheid; Sozialversicherung; Abtretung; EL-Durchführungsstelle; Verfahrensleitende; Franken; Sachverhalt; Zahlung; Sistierung; Einspracheverfahrens; Verfügungen; Anspruch; Müsse; Rechtsvertreter; Invalidenversicherung; Ergänzungsleistungen; Gesetzliche; Schweiz; Provisorische
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    142 V 466 (9C_330/2016)Art. 26 Abs. 2 BVG und Art. 26 BVV 2; Aufschub der Zahlung von Invalidenrenten. Die auf Art. 26 Abs. 2 BVG und Art. 26 BVV 2 basierende reglementarische Rentenaufschubsmöglichkeit der Vorsorgeeinrichtung besteht auch dann, wenn der Taggeldversicherer, der Taggelder für Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet hat, diese Leistungen im Umfang der nachträglich zugesprochenen Rente der Invalidenversicherung zurückfordert. Änderung der Rechtsprechung (E. 3.4). Invaliden; Reglement; Vorsorge; Rente; Krankentaggeld; Alter; Leistung; Arbeitgeber; Invalidenversicherung; Invalidenrente; Pensionskasse; Anspruch; Recht; Berufliche; Lohnes; Vollen; Vorsorgeeinrichtung; Beschwerde; Urteil; Lohnfortzahlung; Taggelder; Leistungen; Krankentaggelder; Sparbeitragsbefreiung; Koordination; Bestimmungen; Krankentaggeldversicherung; Entgangenen; Swica
    140 V 441 (8C_752/2013)Art. 8 ff. AVIG; Art. 93 Abs. 1 SchKG; beschränkte Pfändung von Arbeitslosentaggeldern. Das für einen ganzen Kalendermonat von der Zwangsvollstreckungsbehörde im Rahmen einer Lohnpfändung festgesetzte betreibungsrechtliche Existenzminimum darf von der Arbeitslosenkasse nicht pro rata temporis auf den Zeitraum des innerhalb einer Kontrollperiode (Kalendermonat) zustehenden Arbeitslosentaggeldanspruchs umgerechnet werden. Eine solche Abschöpfung des Ersatzeinkommens unterhalb des betreibungsrechtlich fixierten Existenzminimums zuhanden des Betreibungsamtes ist nicht rechtens (E. 3). Existenzminimum; Beschwerde; Betreibungs; SchKG; Monatlich; Arbeitslosenkasse; Existenzminimums; Betreibungsrechtlich; Stehende; Arbeitslosenentschädigung; Zwangsvollstreckung; Betreibungsrechtliche; Monatliche; Betrag; Betreibungsamt; Zustehende; Schuldner; Arbeitslosenversicherung; Beschwerdeführer; Leistungen; Abzug; Kalendermonat; Höhe; Einkommen; Verfügung; Arbeitslosentaggeld; Zustehenden; Zwangsvollstreckungsbehörde; Lohnpfändung; Verwaltung

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    C-1284/2018RentenanspruchBeschwerde; Kinder; Kinderrente; Beschwerdeführer; Zahlung; Akten; Recht; BVGer; Vorinstanz; Beschwerdegegnerin; BVGer-act; IV-act; Verfügung; Verfahren; Urteil; Auszahlung; Anspruch; Unterhalt; Unterhalts; Zahlen; Leistungen; Rente; Liegende; Eltern; Dokument; Beschwerdeführers; Angefochtene; Vorinstanzliche; IVSTA
    C-4355/2019Invalidenversicherung (Übriges)Beschwerde; Verzugszins; Verfügung; Zahlung; Vorinstanz; Beschwerdeführer; Verfügungen; Rente; BVGer; Renten; Verzugszinsen; Angefochten; Partei; Angefochtene; Angefochtenen; Rechtsvertreterin; IVSTA; Parteien; Verfahren; Entscheid; Verzugszinsberechtigung; Zahlungen; Bundesverwaltungsgericht; Anfechtungsgegenstand; Verfahrens; Anspruch; Entschieden; Rentenleistung; Beschwerdeverfahren; Gesprochen
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