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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 218 ZGB vom 2023

Art. 218 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 218 1. Zahlungsaufschub

1 Bringt die sofortige Bezahlung der Beteiligungsforderung und des Mehrwertanteils den verpflichteten Ehegatten in ernstliche Schwierigkeiten, so kann er verlangen, dass ihm Zahlungsfristen eingeräumt werden.

2 Die Beteiligungsforderung und der Mehrwertanteil sind, soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren, vom Abschluss der Auseinandersetzung an zu verzinsen und, wenn es die Umstände rechtfertigen, sicherzustellen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 218 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS130133ArrestBeschwerde; Beschwerdeführerin; Arrest; Beschwerdegegner; Bezirksgericht; Recht; SchKG; Vorinstanz; Verfahren; Einzelgericht; Urteil; Forderung; Hinwil; Bezirksgerichtes; Glaubhaft; Gericht; Beschwerdeverfahren; Betreibung; Entscheid; Betrag; Fällig; Arrestbegehren; Pfäffikon; Beschwerdegegners; Parteien; Tatsachen; Obergericht; Vorinstanzliche; Summarischen; Rechtsöffnung
SHNr. 40/2002/6 Art. 132 Abs. 2 und Art. 218 Abs. 2 ZGB; Art. 297, Art. 354 Ziff. 5 und Art. 364 Abs. 2 ZPO. Kantonales Rechtsmittel bei Sicherstellung künftiger Unterhaltsbeiträge und güterrechtlicher Beteiligungsforderungen Sicherstellung; Verfügungen; Zivilprozess; Rekurs; Terrechtlicher; Vollstreckung; Vorsorgliche; Massnahme; Künftiger; Unterhaltsbeiträge; Beteiligungsforderung; Massnahmen; Kommentar; Vorschriften; Zivilprozessordnung; Verfügungen; Güterrechtlicher; Rechtfertigen; Einzelrichterin; Erstinstanzliche; Revision; Verfahren; Hinweis; Genf/München; Prozesse; Kommentar; Forderung; Basel

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
127 III 289Berücksichtigung von Drittschulden im Grundbedarf des Unterhaltsschuldners (Art. 125 ZGB); Indexklausel (Art. 128 ZGB). Voraussetzungen, unter denen Drittschulden im Grundbedarf des Unterhaltsschuldners berücksichtigt werden können (E. 2a). Muss der Beitragsschuldner zur Erfüllung einer aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung hervorgehenden Forderung des Unterhaltsgläubigers ein zusätzliches Darlehen aufnehmen, so kann die hierdurch entstandene Tilgungsrate nicht im schuldnerischen Grundbedarf eingesetzt werden (E. 2b). Indexklauseln, die dem Unterhaltsschuldner den Nachweis überbinden, sein Einkommen habe mit der Teuerung nicht Schritt gehalten, sind auch mit Blick auf die Zwangsvollstreckung hinreichend klar (E. 4a). Unterhalt; Unterhaltsbeitrag; Grundbedarf; Monatlich; Höhe; Beklagten; Klägers; Güterrechtliche; Monatliche; Unterhaltsschuldner; Teuerung; Gatte; Gatten; Urteil; Monatlichen; Einkommen; Güterrecht; Partei; SPYCHER; Berücksichtigt; Interesse; Amortisation; Indexklausel; Rechtsöffnung; Erfüllen; Güterrechtsforderung; Schuld; Finanzielle; Forderung; Parteien

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Heinz Hausheer Kommentar, 2. A.2002
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