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Ordinanza concernente le esigenze tecniche per i veicoli stradali (OETV)
Art. 218 OETV dal 2022
Art. 218(1)
(1) Abrogato dal n. I dell’O del 16 nov. 2016, con effetto dal 15 gen. 2017 (RU 2016 5133).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.
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