E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Ordinanza concernente le esigenze tecniche per i veicoli stradali (OETV)

Art. 218 OETV dal 2022

Art. 218 Ordinanza concernente le esigenze tecniche per i veicoli stradali (OETV) drucken

Art. 218 (1)

(1) Abrogato dal n. I dell’O del 16 nov. 2016, con effetto dal 15 gen. 2017 (RU 2016 5133).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz