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Obligationenrecht (OR)

Art. 217 OR vom 2023

Art. 217 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 217 B. Bedingter Kauf und Eigentumsvorbehalt

1 Ist ein Grundstückkauf bedingt abgeschlossen worden, so erfolgt die Eintragung in das Grundbuch erst, wenn die Bedingung erfüllt ist.

2 Die Eintragung eines Eigentumsvorbehaltes ist ausgeschlossen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 217 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGNEB.2005.8HandänderungssteuerHandänderung; Recht; Wirtschaftlich; Grundstück; Vertrag; Wirtschaftliche; Bedingung; Kaufvertrag; Verfügung; Rekurrentin; Vertrags; Vorvertrag; Handänderungssteuer; Kaufpreis; Verkäuferin; Recht; Grundbuch; Eintritt; Grundstücke; Kaufvertrags; Kaufpreises; Bezahlung; Verfügungsmacht; Zeitpunkt; Differenztheorie; Partei; Leistung; Willen; Grundstückkauf; Aufschiebende

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB130006Aufsichtsbeschwerde gegen aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 6. März 2013 (BA120010-G)Grundbuch; Beschwerde; Grundbuchamt; Grundbuchanmeldung; Urteil; Beschwerdeführer; Recht; Anmeldung; Verfügung; Bundesgericht; Eintrag; Eintragung; Bedingung; Vorinstanz; Zahlung; Aufsicht; Leistungs; Einzelgericht; Gestaltungsurteil; Aufsichts; Grundbuchverwalter; Zahlungsversprechen; Schmid; Nachweis; Jürg; übertragung; Gungsrecht; Urteils; Bedingte; Entscheid
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
129 III 264Bedingter Immobilienkauf (Art. 217 Abs. 1 OR); Verjährung des Bereicherungsanspruchs (Art. 67 Abs. 1 OR). Ein mit einem Kaufsrecht verbundenes Verkaufsversprechen wurde im konkreten Fall als bedingter Immobilienverkauf qualifiziert (E. 3.2.1). Leistungen, die aufgrund eines suspensiv bedingten Vertrages erbracht wurden, sind nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung zurückzuerstatten, wenn die Bedingung nicht eingetreten ist (E. 3.2.2). Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Käufer von seinem Rückerstattungsanspruch Kenntnis erhalten hat (E. 4). Condition; Compte; Droit; Acomptes; Vente; été; Contrat; Demande; Arrêt; D'emption; Versés; était; Suspensiv; Action; Consid; Suspensive; Demandeurs; Prescription; Août; Restitution; Aient; être; D'une; Obligation; Convention; Qu'il; Conclu; Immobilière; L'action
117 II 541Eintragung eines Grundstückkaufs im Grundbuch, wenn ein Vorkaufsrecht besteht (Art. 26 Abs. 2 GBV). Der Grundbuchverwalter darf eine Anmeldung zur Eintragung eines Grundstückkaufs im Grundbuch nicht mit der Begründung vorläufig abweisen, es stehe noch nicht fest, ob das Vorkaufsrecht gültig ausgeübt worden sei (E. 3). Vor der Eintragung der Anmeldung hat der Grundbuchverwalter zu prüfen, ob der Verfügende handlungsfähig sei, nicht aber, ob er auch urteilsfähig sei (E. 4). Grundbuch; Grundbuchverwalter; Eintrag; Eintragung; Kantons; Vorkaufsrecht; Eigentümer; Kantonsgericht; Beschwerde; Anmeldung; Verkaufte; Grundbuchamt; Recht; Verkauften; Handlungsfähigkeit; Eigentum; Grundstücke; Käufer; Kaufvertrag; Beschwerdeführer; Verfügende; Begründung; Urteil; Praxis; Schwyz; Grundbuchverwalters; Zusatzvertrag

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
GigerBerner Kommentar, Art. 217 N 62001
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