E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Obligationenrecht (OR)

Art. 216d OR vom 2023

Art. 216d Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 216d des Vorkaufsfalls, Bedingungen (1)

1 Der Verkäufer muss den Vorkaufsberechtigten über den Abschluss und den Inhalt des Kaufvertrags in Kenntnis setzen.

2 Wird der Kaufvertrag aufgehoben, nachdem das Vorkaufsrecht ausgeübt worden ist oder wird eine erforderliche Bewilligung aus Gründen, die in der Person des Käufers liegen, verweigert, so bleibt dies gegenüber dem Vorkaufsberechtigten ohne Wirkung.

3 Sieht der Vorkaufsvertrag nichts anderes vor, so kann der Vorkaufsberechtigte das Grundstück zu den Bedingungen erwerben, die der Verkäufer mit dem Dritten vereinbart hat.

(1) Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 216d Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLN100044sachliche ZuständigkeitKlagt; Recht; Beklagten; Rekurs; Mietrechtliche; Feststellung; Verfahren; Zuständigkeit; Mietvertrag; Rechtsbegehren; Sachlich; Vorinstanz; Gericht; Entscheid; Mietrechtlichen; Grundbuc; Feststellungsinteresse; Rechtsbegehrens; Zuständig; Eigentum; Grundbuch; Ziffer; Klage; Beschluss; Sachliche; Mietvertrags; Tatbestand
GRZK2-14-32Ausübung eines vertraglichen VorkaufsrechtsBerufung; Klagte; Fungsbeklagte; Fungsklägerin; Berufungsbeklagte; Berufungsklägerin; Kaufsrecht; Instanz; Aktie; Vorkaufsrecht; Aktien; Verkauf; Partei; Ziffer; Vorinstanz; Parteien; Kaufsrechts; Klagten; Vertrag; Vorkaufsrechts; Tung“; Vertraulichkeit; Beklagten; Fungsbeklagten; Pflichtung“

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2006 66II. Bäuerliches Bodenrecht66 Beschwerdelegitimation; Zuständigkeit zur Prüfung des Vorkaufsrechtskaufsrechts (Erw. 2.5.1. - 2.5.6.) Schwerde; Beschwerde; Willigung; Vorkaufs; Bewilligung; Erwerbsbewilligung; Resse; Interesse; Wirtschaftliche; Vorkaufsrecht; BGBB-; Amtliches; Bulletin; Gewerbe; Kaufsrechts; Delegitimation; Bodenrecht; Kommentar; Grundstück; Beschwerdelegitimation; Vorkaufsrechts; Entscheid; Kantons; Aufhebung; Bäuerliches; Ständerat; Landwirtschaftliche; Mitteilung; Ziell; Pächter
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz