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Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 216a OR dal 2023

Art. 216a Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 216a Abis. Durata e annotazione (1)

I diritti di prelazione e di ricupera possono essere convenuti per una durata di 25 anni al massimo, i diritti di compera per dieci anni al massimo, ed essere annotati nel registro fondiario.

(1) Introdotto dal. n. II della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1404; FF 1988 III 821).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 216a Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC110036EhescheidungGesuchsteller; Recht; Kinder; Gesuchstellers; Unterhalt; Einzelrichter; Recht; Einkommen; Beruf; Scheidung; Urteil; Berufung; Rechtskraft; Angefochten; Partei; Vermögens; Angefochtenen; Tagabend; Grundbuch; Betrag; Scheidungsurteils; Vorsorge; Liegenschaft; Verpflichtet; Natlich; Terhaltsbeiträge; Ferien
LU3B 17 31In Scheidungsverfahren, die am 1. Januar 2017 bereits rechtshängig waren, sind jene Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge zu teilen, welche die Ehegatten im Zeitraum von der Heirat bis zur Einreichung des Scheidungsbegehrens resp. der Scheidungsklage angespart haben.Recht; Recht; Scheidung; Vorsorge; SchlT; Inkrafttreten; Verfahren; Stichtag; Zeitpunkt; Rechtlich; Vorsorgeausgleich; Ehegatte; Scheidungsverfahren; Ehegatten; Erworben; Partei; Rückwirkung; Hängige; Berufliche; Rechtsverhältnis; Parteien; Gelte; Wortlaut; Gesetzes; Rechtsverhältnisse; Inkrafttretens; Vertrauen; Austrittsleistung; Geiser; Ansprüche
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2007.00098Abtretungsvertrag (Expropriationsvergleich) mit verjährtem Recht zum Abschluss eines KaufrechtsvertragsKaufrecht; Kaufrechts; Gemeinde; Kaufrechtsvertrag; Abschluss; Beschwerde; Kaufrechtsvertrags; Recht; Vertrag; Erben; Vertrags; Abtretung; Ausübung; Partei; Abtretungsvertrag; Grundstück; Frist; Vorvertrag; Anspruch; Parteien; Bezirksrat; Kat-Nr; Beschwerdegegnerin; Klage; Erbengemeinschaft; Gemeinderat; Beschluss; Rechtsmittel; öffentlich; L-Strasse
LUV 09 56Beschwerdebefugnis Dritter im Verfahren betreffend die behördliche Genehmigung der Veräusserung eines landwirtschaftlichen Gewerbes nach Massgabe des bäuerliche Bodenrechts (E. 1d). Frage der Befristung eines (altrechtlichen) obligatorischen Kaufsrechts gemäss Art. 216a OR im Lichte von Art. 3 SchlT/ZGB. Beschwerde; Recht; Beschwerdeführer; Wirtschaftlich; Landwirtschaftliche; Kaufsrecht; Verwaltungsgericht; Gewerbe; Dienststelle; Vorkaufsrecht; Landwirtschaftlichen; Kaufvertrag; Vertrag; Bewilligung; Entscheid; Gesetzliche; Grundstück; Liegenschaft; Rechtslage; Urteil; BG-Urteil; Ziffer; Geschwister; öffentlich; Bundesgesetz; Erwerb; Bundesgesetzes; Verwaltungsgerichts; Blick; Beschwerdeführers
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