E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Obligationenrecht (OR)

Art. 216a OR vom 2023

Art. 216a Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 216a Abis. Befristung und Vormerkung (1)

Vorkaufs- und Rückkaufsrechte dürfen für höchstens 25 Jahre, Kaufsrechte für höchstens zehn Jahre vereinbart und im Grundbuch vorgemerkt werden.

(1) Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 216a Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC110036EhescheidungGesuchsteller; Recht; Kinder; Gesuchstellers; Unterhalt; Einzelrichter; Recht; Einkommen; Beruf; Scheidung; Urteil; Berufung; Rechtskraft; Angefochten; Partei; Vermögens; Angefochtenen; Tagabend; Grundbuch; Betrag; Scheidungsurteils; Vorsorge; Liegenschaft; Verpflichtet; Natlich; Terhaltsbeiträge; Ferien
LU3B 17 31In Scheidungsverfahren, die am 1. Januar 2017 bereits rechtshängig waren, sind jene Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge zu teilen, welche die Ehegatten im Zeitraum von der Heirat bis zur Einreichung des Scheidungsbegehrens resp. der Scheidungsklage angespart haben.Recht; Recht; Scheidung; Vorsorge; SchlT; Inkrafttreten; Verfahren; Stichtag; Zeitpunkt; Rechtlich; Vorsorgeausgleich; Ehegatte; Scheidungsverfahren; Ehegatten; Erworben; Partei; Rückwirkung; Hängige; Berufliche; Rechtsverhältnis; Parteien; Gelte; Wortlaut; Gesetzes; Rechtsverhältnisse; Inkrafttretens; Vertrauen; Austrittsleistung; Geiser; Ansprüche
Dieser Artikel erzielt 5 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2007.00098Abtretungsvertrag (Expropriationsvergleich) mit verjährtem Recht zum Abschluss eines KaufrechtsvertragsKaufrecht; Kaufrechts; Gemeinde; Kaufrechtsvertrag; Abschluss; Beschwerde; Kaufrechtsvertrags; Recht; Vertrag; Erben; Vertrags; Abtretung; Ausübung; Partei; Abtretungsvertrag; Grundstück; Frist; Vorvertrag; Anspruch; Parteien; Bezirksrat; Kat-Nr; Beschwerdegegnerin; Klage; Erbengemeinschaft; Gemeinderat; Beschluss; Rechtsmittel; öffentlich; L-Strasse
LUV 09 56Beschwerdebefugnis Dritter im Verfahren betreffend die behördliche Genehmigung der Veräusserung eines landwirtschaftlichen Gewerbes nach Massgabe des bäuerliche Bodenrechts (E. 1d). Frage der Befristung eines (altrechtlichen) obligatorischen Kaufsrechts gemäss Art. 216a OR im Lichte von Art. 3 SchlT/ZGB. Beschwerde; Recht; Beschwerdeführer; Wirtschaftlich; Landwirtschaftliche; Kaufsrecht; Verwaltungsgericht; Gewerbe; Dienststelle; Vorkaufsrecht; Landwirtschaftlichen; Kaufvertrag; Vertrag; Bewilligung; Entscheid; Gesetzliche; Grundstück; Liegenschaft; Rechtslage; Urteil; BG-Urteil; Ziffer; Geschwister; öffentlich; Bundesgesetz; Erwerb; Bundesgesetzes; Verwaltungsgerichts; Blick; Beschwerdeführers
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz