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Obligationenrecht (OR)

Art. 215 OR vom 2023

Art. 215 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 215 2. Schadenersatz und Schadenberechnung

1 Kommt der Käufer im kaufmännischen Verkehr seiner Zahlungspflicht nicht nach, so hat der Verkäufer das Recht, seinen Schaden nach der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preise zu berechnen, um den er die Sache in guten Treuen weiter verkauft hat.

2 Bei Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, kann er ohne einen solchen Verkauf die Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem Markt- und Börsenpreis zur Erfüllungszeit als Schadenersatz verlangen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 215 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG140235ForderungPartei; Parteien; Klage; Gericht; Aktien; Vertrag; Recht; Agreement; Beklagten; Bedingung; Auslegung; Letter; Wortlaut; Kaufen; Schaden; Ausgabepreis; Durchschnitt; Nachträgliche; Streit; Verpflichtet; Klageantwort; Preisspanne; Shares; Schweiz; Handelsgericht; Parteientschädigung; Zuständigkeit; Vereinbarung
ZHHG100102ForderungSchaden; Darlehen; Darlehens; Aktien; Beklagten; Partei; Vertrag; Pfand; Schadens; Schadenersatz; Gewinn; Parteien; Vertrags; Verkauf; Differenz; Beschaffung; Verkäufer; Hotel; Recht; Beschaffungs; Klage; Erwerb; Geschäft; Preis; Pfandobjekte; Gericht; Schadensberechnung; Eigentum; Wäre

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
89 II 214Trödelvertrag. Internationales Privatrecht. Rechtswahl, Anforderungen (Erw. 1a). Trödelvertrag, Bestimmung des anwendbaren Rechts bei Fehlen einer Rechtswahl (Erw. 1b). Schadenersatz wegen Nichterfüllung, konkrete und abstrakte Schadensberechnung, OR Art. 97 ff. 42, 191 Abs. 3. Schaden; Recht; Berufung; Schadenersatz; Trödelvertrag; Gewinn; Markt; Bilder; Beklagten; Vertrag; Rollbilder; Parteien; Kunst; Vorinstanz; Schadensberechnung; Preis; Rechtswahl; Abstrakte; Urteil; Schweizerischen; Kunstgegenstände; Geliefert; Vorliegenden; Schadensnachweis; Börse; Moser; übergeben; Schadenersatzforderung; Begründung; Bundesgericht
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