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Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR)

Art. 210OR from 2023

Art. 210 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 210 9. Prescription (1)

1 An action for breach of warranty of quality and fitness prescribes two years after delivery of the object to the buyer, even if he does not discover the defects until later, unless the seller has assumed liability under warranty for a longer period.

2 The period amounts to five years where defects in an object that has been incorporated in an immovable work in a manner consistent with its nature and purpose have caused the work to be defective.

3 In the case of cultural property within the meaning of Article 2 paragraph 1 of the Cultural Property Transfer Act of 20 June 2003 (2) , actions for breach of warranty of quality and fitness prescribe one year after the buyer discovered the defect but in any event 30 years after the contract was concluded.

4 An agreement to reduce the prescriptive period is null and void if:

  • a. the prescriptive period is reduced to less than two years, or less than one year in the case of second-hand goods;
  • b. the object is intended to be used by the buyer or his or her family; and
  • c. the seller is acting in the course of his or her professional or commercial activities.
  • 5 The defence of defective goods remains available to the buyer provided he has notified the seller within the prescriptive period.

    6 The seller may not invoke the prescriptive period if it is proved that he wilfully misled the buyer. The foregoing does not apply to the 30-year period under paragraph 3.

    (1) Amended by No I of the FA of 16 March 2012 (Prescription of Guarantee Claims. Extension and Coordination), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2012 5415; BBl 2011 2889 3903).
    (2) SR 444.1

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 210 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHHG160112ForderungLeasing; Fahrzeug; Klagten; Beklagten; Trags; Leasingvertrag; Kreditfähigkeit; Leasingrate; Irrtum; Leasingvertrags; Vertrag; Lieferant; Higkeitsprüfung; Leasingraten; Kreditfähigkeitsprüfung; Klägers; Widerklage; Fahrzeugs; Vertrags; Lieferantin; Entschädigung; Baujahr; Mängel; Schäden; Täuschung; Behauptung; Übergabe; Bezahlt; Recht
    ZHLB150076ForderungBerufung; Inventar; Beklagten; Vorinstanz; Debitoren; Bezug; Angefangene; Aktie; Fehlend; Aktien; Fehlende; Klägers; Gewährleistung; Klage; Darlehen; Widerklage; Widerkläger; Angefangenen; Aktienkaufvertrag; Material; Widerbeklagte; Forderung; Urteil; Rechnung; Beweis; Parteien; Widerbeklagten; Mängelrüge; Fehlenden
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    138 III 601 (4A_753/2011)UN-Kaufrecht (CISG), Art. 51 CISG; teilweise Aufhebung des Vertrages; Vertragswidrigkeit der Ware; Verjährung; Beweislast. Das Recht des Käufers, den Vertrag gemäss Art. 51 Abs. 1 CISG hinsichtlich eines Teils der gelieferten Waren aufzuheben, setzt voraus, dass dieser Teil eine eigenständige wirtschaftliche Einheit bildet. Dies trifft bezüglich funktionsnotwendiger Bestandteile einer als Einheit verkauften Produktionsanlage nicht zu. Fehlen einer Anlage solche Bestandteile, ist sie vertragswidrig (E. 7.1-7.4). Untersteht die im CISG nicht geregelte Verjährung dem Schweizer Recht, verjähren Ansprüche aus vertragswidriger Lieferung nach Art. 210 OR. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung kann der Käufer verjährte Ansprüche aus einer Vertragswidrigkeit noch einredeweise geltend machen, wenn er diese dem Verkäufer gemäss Art. 39 CISG angezeigt hat (E. 7.5-7.7). Der Käufer hat nach der vorbehaltlosen Übernahme der Ware deren Vertragswidrigkeit nachzuweisen, soweit er daraus Rechte ableitet. Diese Beweislastverteilung gilt auch bezüglich der von ihm geltend gemachten Unvollständigkeit einer Lieferung (E. 8.1-8.5). Beschwerde; Vertrag; Käufer; Lieferung; Verkäufer; Recht; Beweis; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Liefert; Geliefert; Beweislast; Vertragswidrigkeit; UN-Kaufrecht; Urteil; Kaufpreis; Bestandteil; Verkäuferin; Verjährung; Gelieferten; Bestandteile; Agreement; Käuferin; Kantons; Forderung; Kaufpreisrate; Übernahme
    133 III 335 (4C.300/2006)Kaufvertrag; Schadenersatz; Verjährung; Alternativität der Ansprüche aus Sachgewährleistung und allgemeiner vertraglicher Haftung; Art. 97 ff., 197 ff. OR. Aus einem Mangel der Kaufsache kann der Käufer neben Sachgewährleistungs- alternativ auch allgemeine vertragliche Schadenersatzansprüche ableiten. Die Alternativität dieser Ansprüche wird insoweit eingeschränkt, als in beiden Fällen die gewährleistungsrechtliche Regelung der Verjährung und der Untersuchungs- und Anzeigeobliegenheiten des Käufers zur Anwendung kommt (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2). Käufer; Recht; Recht; Schadenersatz; Verjährung; Mängel; Sachgewährleistung; Ansprüche; Gewährleistung; Verkäufer; Schadenersatzansprüche; Bundesgericht; Haftung; Diss; Vertraglich; Rechtsprechung; Vertrag; Lieferung; Käuferin; Kurze; Klage; Vertragliche; Rüge; Klagte; Verhältnis; Verkäuferin; Praxis; Schweizer
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