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Urheberrechtsgesetz (URG)

Art. 21 URG vom 2022

Art. 21 Urheberrechtsgesetz (URG) drucken

Art. 21 Entschlüsselung von Computerprogrammen

1 Wer das Recht hat, ein Computerprogramm zu gebrauchen, darf sich die erforderlichen Informationen über Schnittstellen zu unabhängig entwickelten Programmen durch Entschlüsselung des Programmcodes beschaffen oder durch Drittpersonen beschaffen lassen.

2 Die durch Entschlüsselung des Programmcodes gewonnenen Schnittstelleninformationen dürfen nur zur Entwicklung, Wartung sowie zum Gebrauch von interoperablen Computerprogrammen verwendet werden, soweit dadurch weder die normale Auswertung des Programms noch die rechtmässigen Interessen der Rechtsinhaber und -inhaberinnen unzumutbar beeinträchtigt werden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 21 Urheberrechtsgesetz (URG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGDZ.2002.3Entscheid Art. 10, Art. 11 und Art. 21 URG (SR 231.1); Art. 2, 3 und 5 UWG (SR 241) Die Klägerin; Beklagte; Datenbank; Programm; Produkt; Beklagten; Software; Produkte; Urheber; Adress; Stelle; Urheberrecht; Kunden; Programme; Andere; Stellen; Klägerische; Klägerischen; Swiss-Navigator; Stellt; Schnittstelle; Arbeite; Gleich; Anderen; Schnittstellen; Weiter; Werden
BEBK 2018 295Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Urheberrechtsgesetz, EinstellungBeschwerde; Beschwerdeführerin; Urheber; Recht; Gutachten; Urheberrecht; Website; Staatsanwaltschaft; Ständig; Beschuldigte; Einstellung; Verfahren; Stellung; Werke; Gutachter; Rechtlich; Rechnung; Verfahrens; Rechte; Vereinbarung; Ständigen; Verfahren; Urheberrechts; Charakter; Copyright-Vereinbarung; Urheberrechtlich; Rechnungen; Wonach; Beschwerdekammer

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-6540/2012UrheberrechtRecht; Tarif; Beschwerde; Recht; Urheber; Vorinstanz; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Gäste; Beschwerdeführerinnen; Entscheid; Gästezimmer; Urheberrecht; Verfahren; Öffentlichkeit; Partei; Zusatz; Gästezimmern; Beschwerdegegnerinnen; Parteien; Rechtliche; Eigengebrauch; Tungsgericht; Hotel; Werke; Person; Bundesverwaltungsgericht; Verfahrens
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