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Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 21 MStG vom 2023

Art. 21 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 21 des Versuchs

1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.

2 Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2018.41Versuchte Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a KMG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 KMG und Art. 13 Abs. 1 KMV und Art. 22 Abs. 1 StGB)Bundes; Schuldig; Kriegsmaterial; Verfahren; Zünd; Beschuldigte; Verfahrens; Zünder; Bundesanwaltschaft; Verfahrensgegenstand; Gericht; Handle; Bewilligung; Beschuldigten; Widerhandlung; Bundesstrafgericht; Panzermine; Schweiz; Urteil; Sprengstoff; Sachverhalt; Ersuchte; Objekt; Stunden; Bundesstrafgerichts; Kriegsmaterialgesetz; Munition;IVm
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