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Legge federale sull’imposta federale diretta (LIFD)

Art. 21 LIFD dal 2023

Art. 21 Legge federale sull’imposta federale diretta (LIFD) drucken

Art. 21 Sezione 5: Sostanza immobiliare

1 È imponibile il reddito da sostanza immobiliare, segnatamente:

  • a. i proventi dalla locazione, dall’affitto, dall’usufrutto o da altro godimento;
  • b. il valore locativo di immobili o di parti di essi che il contribuente ha a disposizione per uso proprio in forza del suo diritto di propriet? o di un usufrutto ottenuto a titolo gratuito;
  • c. i proventi da contratti di superficie;
  • d. i proventi dall’estrazione di ghiaia, sabbia o altri elementi costitutivi del suolo.
  • 2 Il valore locativo viene stabilito tenendo conto delle condizioni locali usuali e dell’utilizzazione effettiva dell’abitazione al domicilio del contribuente.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 21 Legge federale sull’imposta federale diretta (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOSGSTA.2014.26Staats- und Bundessteuer 2010Unternutzung; Rekurrentin; Unternutzungsabzug; Zimmer; Eigenmietwert; Genutzt; Wohnung; Urteil; Eigenmietwerte; Mietwert; Person; Verhältnis; Wohnwert; Liegenschaft; Entscheidende; Bruder; Richner; Schwelle; Staatssteuer; Nachweis; Steuerperiode; Personen; Regel; Gewährung; Gemeldet; Töchter; Untermieter; Macht; Kriterium; Veranlagung
    SOSGSTA.2013.20Staats- und Bundessteuer 2010Liegenschaft; Geschäftlich; Betrieb; Methode; Privat; Geschäftliche; Wirtschaftlichen; Genutzt; Gerecht; Private; Betriebseinkommen; Angestellten; Privatvermögen; Gesamtertrag; Angestelltenwohnung; Genutzten; Liegenschaftsertrag; Rekurrenten; Berechnung; Geschäftlichen; Wohnung; Urteil; Geschäftsvermögen; Bundesgericht; Verhältnis; Betriebsleiter; Gegebenheiten; Wohnungen; Privaten
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB.2009.00033Abzug von LiegenschaftsunterhaltskostenEigenmietwert; Liegenschaft; Beschwerde; Abzug; Kantonale; Marktmietwert; Steueramt; Verwaltungsgericht; Weisung; Ermessen; Bundessteuer; Marktmietwerts; Richner; Eigenmietwerts; Felix; Schwimmbad; Schätzung; Aufwendungen; Formelwert; Ermittelt; Formelmässig; Individuelle; Unterhalt; Bundesgesetz; Zuzulassen; Bandbreite; Höhe; Kommentar; Parteien; Unterhaltskosten
    SGB 2020/23, B 2020/35Entscheid Steuerrecht; Art. 21 Abs. 2 DBG, Art. 34 Abs. 3 Satz 2 StG. Die Steuerpflichtigen verfügen über eine Maisonette-Wohnung und machen einen Unternutzungsabzug für das Kinderzimmer der Tochter, welche im Jahr 2017 an einer ausserkantonalen Hochschule studierte, geltend. Gestützt auf den Grundrissplan ist von sehr grosszügigen Raumverhältnissen auszugehen, wobei die Wohnung lediglich über zwei Schlafräume verfügt. Aufgrund der gesamten Umstände kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass es insgesamt als angemessen erscheine, für die Berechnung des Unternutzungsabzugs von einer Anzahl von 4 ½ Zimmer auszugehen. Im Übrigen wird eine Unternutzung in der Regel abgelehnt, wenn eine Person in normalen bis guten finanziellen Verhältnissen vier Zimmer bzw. zwei (oder mehr) Personen vier bis sechs Zimmer bewohnen (Verwaltungsgericht, B 2020/23, B 2020/35). Beschwerde; Zimmer; Unternutzung; Beschwerdeführer; Unternutzungsabzug; Vorinstanz; Kanton; Wohnung; Steuerbar; Entscheid; Bundessteuer; Steuerbare; Berechnung; Recht; Gemeinde; Kantons; Eigenmietwert; Einkommen; Schätzung; Zimmern; Gemeindesteuern; Gallen; Genutzt; Ehepaar; Verwaltungsgericht; Steuerbaren; Einzutreten; Verfahrensbeteiligte; Abzug; Wäre
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    141 II 326 (2C_1035/2013)Art. 16 Abs. 1 und 3 sowie Art. 21 Abs. 1 lit. c DBG, Art. 7 Abs. 1 und 4 lit. b sowie Art. 12 StHG, Art. 15 Abs. 3, Art. 20 Abs. 1 lit. c und Art. 123-140 StG/TI. Besteuerung der Gegenleistung, welche infolge der Einräumung eines entgeltlichen Baurechts erbracht worden ist; Abgrenzung zwischen steuerbarem Einkommen und Kapitalgewinn bei der Veräusserung von Privatvermögen; Grundsatz der vertikalen Steuerharmonisierung. Die wiederkehrende Entschädigung aus der Einräumung eines Baurechts von beschränkter Dauer, welches als selbständiges und dauerndes Recht im Grundbuch eingetragen ist, stellt einen Ertrag aus unbeweglichem Vermögen dar und unterliegt der (gewöhnlichen) Einkommenssteuer. Dagegen stellt sie keinen Kapitalgewinn aus der Veräusserung von Privatvermögen dar, welcher der (kantonalen) Grundstückgewinnsteuer unterliegt. Um zwischen Ertrag und Kapitalgewinn zu unterscheiden, wird das Kriterium des Substanzverzehrs herangezogen. Zusammenfassung der Doktrin zur Besteuerung im Zusammenhang mit Baurechten (E. 6 und 7). Gemäss dem Grundsatz der vertikalen Steuerharmonisierung müssen die kantonalen Bestimmungen, welche dieselbe Tragweite und denselben Inhalt haben wie das Bundesrecht, einschliesslich des harmonisierten Rechts, auf die gleiche Weise ausgelegt werden. Die von der Rechtsprechung entwickelten Regeln zur Bundesgesetzgebung kommen somit auch im kantonalen Recht zur Anwendung (E. 2.1 und 4). Diritto; Superficie; Imposta; Della; L'imposta; Immobili; Cantonal; All'imposta; Utili; Fondo; Alienazione; Lett; Immobiliari; Dell'; Reddito; Cantonale; Anche; Sostanza; Sugli; Dalla; Un'alienazione; Federale; Contro; L'art; Applica; Proprietà; Essere; Soggetta; Fiscal; Costituzione
    139 II 363 (2C_1151/2012)Art. 127 Abs. 2 BV; Art. 16 Abs. 1 und 3 sowie Art. 23 lit. d DBG; Art. 7 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 2 lit. c StHG; Art. 730 Abs. 1 ZGB; Art. 20 Abs. 1 OR; Steuerfolgen eines gemischten Rechtsgeschäfts, das den entgeltlichen Verzicht auf eine ins Grundbuch eingetragene Bauverbotsdienstbarkeit und den entgeltlichen Rückzug eines Baurechtsmittels zum Gegenstand hat. Das Reinvermögenszugangsprinzip gemäss Art. 16 Abs. 1 DBG und Art. 7 Abs. 1 StHG konkretisiert den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Ausnahmen davon sind eng auszulegen. Der steuerfreie Kapitalgewinn nach Art. 16 Abs. 3 DBG bedingt einerseits die Veräusserung von dinglichen oder obligatorischen Rechten des Privatvermögens, anderseits eine unmittelbar damit verknüpfte Gegenleistung. Keinen Reinvermögenszugang bewirken der blosse Aktiventausch und der Ersatz erlittenen Schadens, weswegen sie einkommenssteuerlich ohne Bedeutung bleiben (Art. 16 Abs. 1 DBG e contrario). Veräusserungsfremde Teile des Entgelts, so die Gegenleistung für den Rückzug eines Baurechtsmittels, mit denen kein Vermögensabgang einhergeht, sind demgegenüber grundsätzlich steuerbar (E. 2). Der dingliche Rechtsbestand wird gleichermassen eingeschränkt durch die Einräumung einer belastenden und den Verzicht auf eine begünstigende Dienstbarkeit. Fälle, in welchen die Gegenleistung für den Rückzug eines Baurechtsmittels entgegen der Regel steuerfrei bleibt. Gebot der vertikalen Steuerharmonisierung (E. 3). Recht; Grundstück; Recht; Urteil; Rückzug; Veräusserung; Steuerfrei; Bundessteuer; Kapitalgewinn; Einsprache; Grundstücke; Bauverbot; Steuerfreie; Reinvermögenszugang; Privatvermögen; Steuerrecht; Dienstbar; Steuerfreien; Einkommens; Bauverbots; Verwaltung; Steuerrecht; Liegenden; Grundstücks; Verzicht; Vermögensabgang; Entscheid; REICH; Sinne

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-5044/2011Direkte BundessteuerKanton; Beschwerde; Steuer; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Tessin; Arbeit; Kantons; Steuerverwaltung; Wohnung; Person; Zimmer; Veranlagung; Arbeitsort; Urteil; Bundesgericht; Wohnsitz; Woche; Rechtlich; Recht; Bundessteuer; Desgerichts; Veranlagungsort; Beziehung; Bundesgerichts; Zimmer-Wohnung; Bundesverwaltungsgericht; Mutter; Verfügung; Partei

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Richner, Frei, Kaufmann, Meuter Handkommentar zum DBG2009
    Peter Locher Kommentar zum DBG2001
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