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Lescha davart il tribunal federal (LTF)

Art. 21 Lescha davart il tribunal federal (LTF) drucken

Art. 21 Votaziun

1 La Dretgira collectiva, la Conferenza dals presidents, la Cumissiun administrativa e las partiziuns prendan las decisiuns ed ils conclus e fan las elecziuns cun la maioritad absoluta da las vuschs, nun che la lescha prescrivia insatge auter.

2 En cas da paritad da las vuschs è decisiva la vusch dal president; en cas d’elecziuns decida la sort.

3 Tar decisiuns che vegnan prendidas en ina procedura tenor ils artitgels 72–129 n’èsi betg admess da s’abstegnair da la vusch.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 21 Lescha davart il tribunal federal (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB200044Erbteilung / RückweisungBeklagten; Lichen; Vorinstanz; Erben; Gewerbe; Berufung; Verfahren; Partei; Parteien; Urteil; Entscheid; Landwirtschaftlich; Ertrag; Landwirtschaftliche; Ertrags; Ertragswert; Klägers; Dispo; Erbengemeinschaft; Rechtlich; Liegenschaft; Dispositiv; Schätzung; Recht; Verfahrens; Beanstandet; Ziffer; Berufungsverfahren; Erwähnt; Kammer
SGBO.2018.41Entscheid Art. 344 ff., Art. 346, Art. 355, Art. 337, Art. 337c, Art. 97 ff. i.V.m. Art. 41 ff., Art. 44 OR (SR 220). Nach der Probezeit kann das – stets auf bestimmte Zeit abgeschlossene – Lehrverhältnis nur aus wichtigem Grund durch Kündigung fristlos aufgelöst werden. Entlässt der Arbeitgeber die lernende Person ohne wichtigen Grund, hat diese gemäss Art. 337c Abs. 1 OR Anspruch auf Ersatz dessen, was sie verdient hätte, wenn das Vertragsverhältnis durch Ablauf der Lehrzeit beendigt worden wäre, wobei ein Mitverschuldensabzug ausser Betracht fällt. Daneben hat sie Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihr durch die Verlängerung der Lehrzeit entsteht und der Differenz zwischen dem Lehrlingslohn und dem Salär einer jungen Fachkraft entspricht; dieser Anspruch beruht nicht auf Art. 337c Abs. 1 OR, sondern auf Art. 97 ff. i.V.m. Art. 41 ff. OR, weshalb ein Mitverschuldensabzug grundsätzlich möglich ist (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 22. Mai 2019, BO.2018.41). Kläger; Beklagte; Arbeit; Schaden; Schulde; Vertrag;Ausbildung; Schadenersatz; Hätte; Lehrling; Arbeitgeber; Beklagten; Kündigung; Lehrverhältnis; Fristlos; Selbst; Lehrvertrag; Vorinstanz; Lehrlings; Portmann/; Fristlose; November; Rudolph; Selbstverschulden; Stöckli; Ausser; Verschulden

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 V 170Art. 58 Abs. 1 ATSG; Art. 21 ELG. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich bei Leistungsstreitigkeiten grundsätzlich nach dem Wohnsitz der versicherten Person. Der Wohnsitz des Beschwerde führenden Dritten ist nur massgebend, wenn ein solcher der versicherten Person nicht besteht (E. 5.3). Beschwerde; Person; Gericht; Wohnsitz; Zuständig; Führende; Zuständigkeit; Anspruch; Führenden; Kanton; Kinder; örtlich; Ergänzungsleistung; örtliche; Recht; Hinweis; Entscheid; Kantonale; Kantons; Ergänzungsleistungen; Rechtlich; örtlichen; Zuständig; Gemeinde; Berechnung; Zusatzleistungen; KIESER; Vater; Zwischenentscheid; Verfahren
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