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Loi sur le Tribunal fédéral (LTF)

Art. 21 LTF de 2022

Art. 21 Loi sur le Tribunal fédéral (LTF) drucken

Art. 21 Vote

1 La Cour plénière, la Conférence des présidents, la Commission administrative et les cours rendent leurs arrêts, prennent leurs décisions et procèdent aux nominations ? la majorité absolue des voix, ? moins que la loi n’en dispose autrement.

2 En cas d’égalité des voix, celle du président est prépondérante; s’il s’agit d’une nomination, le sort en décide.

3 L’abstention est exclue lors de décisions prises dans une procédure selon les art. 72 ? 129.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 21 Loi sur le Tribunal fédéral (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB200044Erbteilung / RückweisungBeklagten; Lichen; Vorinstanz; Erben; Gewerbe; Berufung; Verfahren; Partei; Parteien; Urteil; Entscheid; Landwirtschaftlich; Ertrag; Landwirtschaftliche; Ertrags; Ertragswert; Klägers; Dispo; Erbengemeinschaft; Rechtlich; Liegenschaft; Dispositiv; Schätzung; Recht; Verfahrens; Beanstandet; Ziffer; Berufungsverfahren; Erwähnt; Kammer
SGBO.2018.41Entscheid Art. 344 ff., Art. 346, Art. 355, Art. 337, Art. 337c, Art. 97 ff. i.V.m. Art. 41 ff., Art. 44 OR (SR 220). Nach der Probezeit kann das – stets auf bestimmte Zeit abgeschlossene – Lehrverhältnis nur aus wichtigem Grund durch Kündigung fristlos aufgelöst werden. Entlässt der Arbeitgeber die lernende Person ohne wichtigen Grund, hat diese gemäss Art. 337c Abs. 1 OR Anspruch auf Ersatz dessen, was sie verdient hätte, wenn das Vertragsverhältnis durch Ablauf der Lehrzeit beendigt worden wäre, wobei ein Mitverschuldensabzug ausser Betracht fällt. Daneben hat sie Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihr durch die Verlängerung der Lehrzeit entsteht und der Differenz zwischen dem Lehrlingslohn und dem Salär einer jungen Fachkraft entspricht; dieser Anspruch beruht nicht auf Art. 337c Abs. 1 OR, sondern auf Art. 97 ff. i.V.m. Art. 41 ff. OR, weshalb ein Mitverschuldensabzug grundsätzlich möglich ist (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 22. Mai 2019, BO.2018.41). Kläger; Beklagte; Arbeit; Schaden; Schulde; Vertrag;Ausbildung; Schadenersatz; Hätte; Lehrling; Arbeitgeber; Beklagten; Kündigung; Lehrverhältnis; Fristlos; Selbst; Lehrvertrag; Vorinstanz; Lehrlings; Portmann/; Fristlose; November; Rudolph; Selbstverschulden; Stöckli; Ausser; Verschulden

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 V 170Art. 58 Abs. 1 ATSG; Art. 21 ELG. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich bei Leistungsstreitigkeiten grundsätzlich nach dem Wohnsitz der versicherten Person. Der Wohnsitz des Beschwerde führenden Dritten ist nur massgebend, wenn ein solcher der versicherten Person nicht besteht (E. 5.3). Beschwerde; Person; Gericht; Wohnsitz; Zuständig; Führende; Zuständigkeit; Anspruch; Führenden; Kanton; Kinder; örtlich; Ergänzungsleistung; örtliche; Recht; Hinweis; Entscheid; Kantonale; Kantons; Ergänzungsleistungen; Rechtlich; örtlichen; Zuständig; Gemeinde; Berechnung; Zusatzleistungen; KIESER; Vater; Zwischenentscheid; Verfahren
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