Art. 21 Vorrang
1 Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur zugelassen werden, wenn nachgewiesen wird, dass keine dafür geeigneten inländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder Angehörige von Staaten, mit denen ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde, gefunden werden können.
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3 Ausländerinnen und Ausländer mit Schweizer Hochschulabschluss können in Abweichung von Absatz 1 zugelassen werden, wenn ihre Erwerbstätigkeit von hohem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse ist. Sie werden für eine Dauer von sechs Monaten nach dem Abschluss ihrer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz vorläufig zugelassen, um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu finden. (3)
(1) (2)Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | AL.2019.29 (SVG.2020.159) | Vermittlungsfähigkeit, insb. die Komponente der Arbeitsberechtigung im Rahmen staatsvertraglicher und ausländerrechtlicher Vorgaben. | Beschwerde; Arbeit; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Schweiz; Vermittlungsfähigkeit; Erwerbstätigkeit; Beschwerdegegnerin; Aufenthalt; Einsprache; Anspruch; Bundesgericht; Werden; Einspracheentscheid; Arbeitsberechtigung; Person; Ausländer; Arbeitslosenentschädigung; Staatsangehörige; Arbeitsbewilligung; Sozialversicherungsgericht; August; Arbeitslosenversicherung; Schweizer; Urteil; Bundesgerichts; Könne; Kroatien; Freizügigkeit; Gerichts |