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Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 209a MStG vom 2023

Art. 209a Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 209a Form, Frist und aufschiebende Wirkung

1 Die Disziplinargerichtsbeschwerde ist schriftlich einzureichen.

2 Die Beschwerdefrist beträgt während des Dienstes drei Tage. Wird der Entscheid, der angefochten werden soll, ausserhalb des Dienstes oder weniger als drei Tage vor der Entlassung aus dem Dienst eröffnet, so beträgt sie zehn Tage.

3 Die Disziplinargerichtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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