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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 209 StPO vom 2023

Art. 209 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 209 Vorgehen

1 Die Polizei führt den Vorführungsbefehl unter grösstmöglicher Schonung der betroffenen Personen aus.

2 Sie weist der vorzuführenden Person den Vorführungsbefehl vor und führt sie unverzüglich oder zu der im Vorführungsbefehl genannten Zeit der Behörde zu.

3 Die Behörde informiert die vorgeführte Person unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über den Grund der Vorführung, nimmt die Verfahrenshandlung vor und entlässt sie danach unverzüglich, es sei denn, sie beantrage die Anordnung der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 209 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SZGPR 2016 12Einstellung Strafverfahren (Entschädigung und Genugtuung)Beschuldigte; Beschwerde; Beschuldigten; Genugtuung; Verfahren; Jugendanwaltschaft; Entschädigung; Vorführung; Polizei; Verfügung; Recht; Verfahren; Gefängnis; Kantonsgericht; Festnahme; Formell; Rechtswidrig; Vorführungsbefehl; Dispositiv; Angefochtenen; JStPO; Beschwerdeführer; Gesetzliche; Verfolgung; Wäre; Akten
GRSK2-11-45Zwangsvorführung/Einvernahme am Schulort Beschwerde; Kanton; Kantons; Führung; Graubünden; Recht; Recht; Polizeiliche; Vorführung; Waltschaft; Verfahren; Beschwerdeführer; Polizei; Staatsanwaltschaft; Tonspolizei; Verfahrens; Kantonspolizei; Schriftlich; Renshandlung; Vorladung; Verfahrenshandlung; Verfahren; Polizeilichen; Mässigkeit; Einvernahme; Schweizer
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