Art. 208 VTS vom 2022
Art. 208 Bremsen, Federung und Sicherheitsverbindung
1 Die Bremsanlagen und die Sicherheitsverbindungen von land- und forstwirtschaftlichen Anhängern mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h müssen den technischen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der delegierten Verordnung (EU) 2015/68 entsprechen. Sicherheitsverbindungen nach Artikel 189 Absatz 5 sind nicht erforderlich. (1)
1bis Die Bremsanlagen und die Sicherheitsverbindungen von land- und forstwirtschaftlichen Anhängern mit einer Höchstgeschwindigkeit von über 30 km/h müssen der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der delegierten Verordnung (EU) 2015/68 entsprechen. (2)
2 Bei land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsanhängern dürfen fehlen:a. die Feststellbremse und die Sicherheitsverbindung, wenn die Anhänger wegen ihrer Bauart in einer Steigung und einem Gefälle bis 12 Prozent nicht wegrollen können;b. die Feststellbremse, wenn die Anhänger mit den mitgeführten Unterlegkeilen gleich wirksam gesichert werden können. (3)
3 Die Achsen der land- und forstwirtschaftlichen Anhänger müssen nicht gefedert sein.
(1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Mai 2019 ([AS 2019 253]). (2) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 ([AS 1998 2352]). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Mai 2019 ([AS 2019 253]). (3) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 ([AS 2007 2109]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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