Art. 205 Rachat d’années d’assurance
Les contributions de l’assuré pour le rachat d’années d’assurance sont déductibles, pour autant que les prestations de vieillesse commencent ? courir ou deviennent exigibles après le 31 décembre 2001.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | S 02 18 | Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG. Berechnung des AHV-pflichtigen Einkommens bei Selbständigerwerbenden. Vom rohen Einkommen können Selbständigerwerbende grundsätzlich in dem Ausmasse Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) leisten, in welchem sie üblicherweise als Arbeitgeber Beiträge an die berufliche Vorsorge ihrer Arbeitnehmer leisten. Beiträge für den Einkauf von fehlenden Beitragsjahren sind grundsätzlich jedoch nicht abzugsfähig, da Arbeitgeber meistens keinen Anteil daran übernehmen. Somit kann eine solche Beitragsleistung nicht dem Geschäftsaufwand zugeordnet werden und diese Einkaufsbeiträge gelten demnach als aus dem Privatvermögen des Selbständigerwerbenden finanziert. | Arbeit; Vorsorge; Beiträge; Einkauf; Ständiger; Arbeitgeber; Selbständigerwerbende; Berufliche; Abzug; Arbeitnehmer; Einkaufs; Selbständigerwerbenden; Einlage; Einlagen; Beitragsjahre; Beschwerde; Einkommen; Abziehbar; Erwerb; Säule; Beschwerdeführer; Recht; Versicherung; Vorsorgeeinrichtung; Einrichtungen; Personal; Geleistet; Beitragsjahren; Geleistete |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-6903/2015 | Direkte Bundessteuer | Steuer; Steuererlass; Beschwerde; Erlass; Recht; Beschwerdeführer; Steuererlassverordnung; Früheren; Gläubiger; Urteil; Verfahren; Unentgeltliche; Entscheid; Gesuch; Bundessteuer; BVGer; AArt; Notlage; Person; Einkommen; Angefochtene; Einkommens; Angefochtenen; Bundesverwaltungsgericht; Setze; Zeitpunkt; Forderung; Vorinstanz |