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Legge federale sull’imposta federale diretta (LIFD)

Art. 204 LIFD dal 2023

Art. 204 Legge federale sull’imposta federale diretta (LIFD) drucken

Art. 204 Titolo quarto: Disposizioni transitorieCapitolo 1: Persone fisiche Rendite e liquidazioni in capitale provenienti dalla previdenza professionale

1 Le rendite e le liquidazioni in capitale provenienti dalla previdenza professionale, decorrenti o esigibili prima del 1° gennaio 1987 ovvero decorrenti o esigibili prima del 1° gennaio 2002 e fondate su un rapporto previdenziale gi? esistente il 31 dicembre 1986 sono imponibili come segue:

  • a. per i tre quinti, se le prestazioni (come conferimenti, contributi, premi) su cui poggia la pretesa del contribuente sono state fornite esclusivamente dal contribuente;
  • b. per i quattro quinti, se le prestazioni su cui poggia la pretesa del contribuente sono state fornite solo in parte dal contribuente, ma almeno in ragione del 20 per cento;
  • c. interamente, negli altri casi.
  • 2 Alle prestazioni del contribuente ai sensi del capoverso 1 lettere a e b sono equiparate le prestazioni dei congiunti; lo stesso vale per le prestazioni di terzi se il contribuente ha acquisito la pretesa assicurativa per devoluzione ereditaria, legato o donazione.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGB 2014/159Entscheid Steuerrecht. Art. 36 und 36 Abs. 1 lit. b StG (SR 811.1). Art. 63 der Bundespersonalverordnung (BPV; SR 172.220.111.3). Bestätigung der vorinstanzlichen Feststellung, wonach eine Witwenrente weiterhin privilegiert (zu 80%) zu besteuern ist. Aufgrund des Todes des Ehemannes im Jahr 1974 wurden Leistungen des Bundes bei Betriebsunfall (Betriebsunfallrente) festgesetzt und als „Leistungen Dritter“ im Sinn von Leistung; Beschwerde; Leistungen; Rente; Vorsorge; Beschwerdegegnerin; Berufliche; Statuten; Bundes; Teilweise; Veranlagung; Renten; Finanziert; Ehemann; Arbeitgeber; Beschwerdeführer; Beruflichen; Versicherung; Entscheid; Veranlagungsbehörde; Betriebsunfall; EVK-Statuten; Versicherungskasse; Hinterlassenen; Praxis; Eidgenössische; Beiträge; Leistungskoordination; Anspruch; Eidgenössischen
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    130 I 205Art. 127 Abs. 3 BV; Art. 46 Abs. 2 aBV; interkantonale Doppelbesteuerung bei Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge, gebundener Vorsorge (Säule 3a) und freier Vorsorge (Versicherungen; Säule 3b). Das Doppelbesteuerungsverbot ist verletzt, wenn die gleichen Kapitalleistungen einer Versicherung in einem Kanton der Einkommens-, im andern der Erbschaftssteuer unterworfen werden (E. 4). BGE 99 Ia 232 und seitherige Änderungen (E. 5): Drei-Säulen-Konzeption (E. 6) und Besteuerung der Leistungen aus beruflicher Vorsorge (E. 7.1-7.4), aus gebundener Vorsorge (Säule 3a; E. 7.5) und aus freier Vorsorge (Versicherungen) der Säule 3b (E. 7.6). Grundsätzlich unzulässig ist die Zerlegung einer als Ganze rückkaufsfähigen Versicherungspolice in ihre rückkaufsfähigen und nicht rückkaufsfähigen Einzelteile, um sie dann entsprechend zu besteuern (E. 7.6.5). Leistungen aus Gewinnbeteiligung (Überschussbeteiligung, Bonus) teilen steuerlich das Schicksal der zu Grunde liegenden Versicherungsleistung (E. 7.6.6). An die zivilrechtliche Behandlung von Kapitalleistungen aus Versicherungen im Nachlass (E. 8) ist das kantonale Erbschaftssteuerrecht nicht gebunden (E. 9.1). Selbständiger Nachlassbegriff im Doppelbesteuerungsrecht (E. 9.2). Die als Einkommen steuerbaren Leistungen sind im Wohnsitzkanton des Leistungsempfängers steuerbar, die von der Einkommenssteuer befreiten Leistungen im Wohnsitzkanton des Erblassers (E. 9.3 und 9.4). Bedeutung von Begünstigungsklauseln (E. 9.5). Schuldenverlegung: Von der Einkommenssteuer befreite Versicherungsleistungen sind doppelbesteuerungsrechtlich dem steuerlichen Nachlass im Wohnsitzkanton des Erblassers als Aktiven zuzurechnen und die Schulden proportional dazu zu verlegen (E. 9.6). Vorsorge; Versicherung; Steuer; Kanton; Leistung; Bundes; Leistungen; Einkommen; Kapital; Luzern; Säule; Besteuerung; Einkommens; Risiko; Nachlass; Berufliche; Rückkaufsfähig; Einkommenssteuer; BdBSt; Rückkaufsfähige; Erbschafts; Versicherungsleistung; Steuerlich; Gebunden; Bundessteuer; Vorsorgepolice; Gebundene; Erblasser; Kantons; Steuerbar
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